Direkte postalische Zustellung eines kantonalen Entscheids an deutschen Staatsangehörigen in Deutschland gemäss Art. 32 SV-Abkommen trotz FZA zulässig (Art. 20 FZA)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 135 V 293 · ATF 135 V 293 · DTF 135 V 293
- Datum
- 06.07.2009
- Geschäftsnummer
- BGE 135 V 293
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein kantonales Gericht stellt einen Entscheid in einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit direkt per Post an den Vertreter eines versicherten deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland zu. Die Zulässigkeit dieser direkten postalischen Zustellung wird geprüft, da das Freizügigkeitsabkommen (FZA) und die darin integrierten Koordinationsverordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 grundsätzlich für die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und EU-Mitgliedstaaten gelten und bilaterale Abkommen teilweise aussetzen.
Das Bundesgericht hält die direkte postalische Zustellung des kantonalen Entscheids an den Vertreter des Versicherten in Deutschland für zulässig.
Der vorinstanzliche Entscheid vom 30. April 2008 wurde direkt per Post an den Vertreter des Versicherten in Deutschland zugestellt. Das Gericht prüft, ob diese Zustellungsart trotz Inkrafttretens des Freizügigkeitsabkommens (FZA) am 1. Juni 2002 weiterhin auf Art. 32 des bilateralen Sozialversicherungsabkommens mit Deutschland gestützt werden kann. Gemäss Art. 20 FZA werden bilaterale Abkommen insoweit ausgesetzt, als im FZA derselbe Sachbereich geregelt wird. Der Anhang II zum FZA, der auf Art. 8 FZA basiert und Bestandteil des Abkommens ist (Art. 15 FZA), verweist auf die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72.
Die Koordinationsverordnungen sehen zwar eine direkte Zustellung für Träger der sozialen Sicherheit vor, erfassen jedoch keine Gerichte. Weder die Verordnungen noch andere Bestimmungen des FZA enthalten eine Regelung, die eine direkte postalische Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an im Ausland wohnende Personen ausdrücklich erlaubt oder verbietet. Da die Frage der direkten postalischen Zustellung von Gerichtsentscheiden somit durch das FZA nicht geregelt ist, steht Art. 20 FZA einer Weiteranwendung von Art. 32 des Abkommens mit Deutschland nicht entgegen. Die direkte Zustellung dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und entspricht dem Zweck der europäischen Integration.
Regeste
Art. 32 des Abkommens zwischen der Schweiz und Deutschland über soziale Sicherheit; Art. 20 FZA; Zustellung gerichtlicher Entscheide nach Deutschland. Die Koordinationsverordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 regeln die direkte Zustellung von Gerichtsurkunden weder positiv noch negativ. Somit steht Art. 20 FZA einer auf Art. 32 des Sozialversicherungsabkommens mit Deutschland gestützten direkten Zustellung eines kantonalen Entscheides an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland nicht entgegen (E. 2).
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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