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Justizze. Art. 58 ATSG

Bundesgericht

Unfallversicherungsleistungen für Hinterlassene: Örtliche Zuständigkeit am Wohnsitz der Hinterbliebenen als Dritte (Art. 58 Abs. 1 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 135 V 153 · ATF 135 V 153 · DTF 135 V 153
Datum
18.03.2009
Geschäftsnummer
BGE 135 V 153
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 58 ATSG Art. 28 UVG

Zusammenfassung

Die Hinterlassenen einer tödlich verunfallten versicherten Person machen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung geltend. Nach dem Tod der Versicherten ziehen der Ehemann und der Sohn in den Kanton Tessin. Das Versicherungsgericht Tessin tritt wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein und verweist an das Gericht St. Gallen, da der letzte Wohnsitz der Verstorbenen dort lag. Auch das Versicherungsgericht St. Gallen tritt mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Gegen diese beiden Nichteintretensentscheide führen die Hinterlassenen Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, das örtlich zuständige kantonale Gericht zu bezeichnen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und stellt fest, dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Tessin örtlich zuständig ist.

Die Hinterlassenen gelten als "Dritte" oder "autre partie" im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ATSG, da sie einen selbstständigen Leistungsanspruch aus dem Unfallversicherungsgesetz ableiten, auch wenn sie nicht selbst versicherte Personen sind. Der Wortlaut der Bestimmung erlaubt eine alternative Anknüpfung an den Wohnsitz der beschwerdeführenden Drittperson. Da die verstorbene versicherte Person keinen Wohnsitz mehr hat und der Einspracheentscheid direkt an die Hinterlassenen gerichtet war, steht ihnen das Versicherungsgericht ihres aktuellen Wohnsitzkantons offen. Dies entspricht dem Zweck der Norm, Verfahren vor der Instanz durchzuführen, zu welcher die Parteien den direktesten Bezug haben; nach dem Wegfall des Wohnsitzes der Versicherten sind dies die Hinterbliebenen am Ort ihrer Niederlassung im Kanton Tessin. Die Gefahr von Mehrfachprozessen rechtfertigt keine enge Auslegung, da allfällige Widersprüche durch Prozesssistierung vermieden werden könnten.

Zudem wurde die Beschwerdefrist gewahrt, da bei einem negativen Kompetenzkonflikt die Frist erst mit dem zweiten Nichteintretensentscheid zu laufen beginnt.

Regeste

Art. 100 Abs. 5 BGG; Art. 58 ATSG; Art. 28 UVG; Gerichtsstand für Beschwerden der Hinterlassenen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen eines negativen Kompetenzkonflikts zweier kantonaler Versicherungsgerichte über die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde der Hinterlassenen, welche Leistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz geltend machen (E. 1-4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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