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Justizze. Art. 58 ATSG

Bundesgericht

Örtliche Zuständigkeit bei Ergänzungsleistungen: Gericht am Wohnsitz des Vaters (versicherte Person) zuständig, nicht am Wohnsitz der Kinder (Art. 58 Abs. 1 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 V 170 · ATF 139 V 170 · DTF 139 V 170
Datum
11.04.2013
Geschäftsnummer
BGE 139 V 170
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 58 ATSG

Zusammenfassung

Zwei bevormundete Kinder, die in einer Pflegefamilie im Kanton Schwyz leben, fochten Einspracheentscheide über ihre Zusatzleistungen zur AHV/IV an. Ihr Vater, der eine Invalidenrente bezieht, wohnt im Kanton Zürich. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerden mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und überwies die Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Die Kinder erhoben Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, den Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut und hebt den Nichteintretensentscheid des kantonalen Gerichts auf. Es stellt fest, dass sich die örtliche Zuständigkeit bei Leistungsstreitigkeiten grundsätzlich nach dem Wohnsitz der versicherten Person richtet. Im vorliegenden Fall sind die Kinder keine versicherten Personen im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ATSG, da sie keinen originären Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben, sondern lediglich Kinderrenten beziehen, die vom Invalidenrentenanspruch ihres Vaters abgeleitet sind. Auch als "Beschwerde führende Dritte" im Sinne dieser Norm gelten sie nicht, da sie innerhalb des streitigen Rechtsverhältnisses stehen. Der Wohnsitz des Vaters im Kanton Zürich ist daher massgebend für die Zuständigkeit des dortigen Versicherungsgerichts. Eine Aufspaltung der Zuständigkeit auf verschiedene Kantone je nach Wohnsitz der Kinder würde praktische Unzulänglichkeiten und das Risiko widersprüchlicher Urteile mit sich bringen. Zudem orientiert sich die Zuständigkeit der ausrichtenden Behörde ebenfalls am Wohnsitz des EL-Empfängers (Vater), was einen einheitlichen Gerichtsstand rechtfertigt. Die Vorinstanz hatte ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint.

Regeste

Art. 58 Abs. 1 ATSG; Art. 21 ELG. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich bei Leistungsstreitigkeiten grundsätzlich nach dem Wohnsitz der versicherten Person. Der Wohnsitz des Beschwerde führenden Dritten ist nur massgebend, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (E. 5.3). Regeste Art. 58 al. 1 LPGA; art. 21 LPC. En cas de contestations portant sur des prestations, la compétence à raison du lieu se détermine en principe d'après le domicile de la personne assurée. Le domicile d'une autre partie n'est déterminant que s'il n'existe pas de rattachement au domicile de la personne assurée (consid. 5.3). Regesto Art. 58 cpv. 1 LPGA; art. 21 LPC. La competenza territoriale nelle controversie in materia di prestazioni si determina di principio in funzione del domicilio della persona assicurata. Il domicilio del terzo ricorrente è decisivo solo in assenza di un tale domicilio della persona assicurata (consid. 5.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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