Justizze.

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Justizze. Art. 31 WG

Bundesgericht

Waffensammler verlangt Entschädigung für eingezogene Waffen: Verwertungserlös herauszugeben, da Gesetz keinen Einzug zugunsten des Staates vorsieht (Art. 26 BV, Art. 31 WG)

BGE / ATF / DTF
BGE 135 I 209 · ATF 135 I 209 · DTF 135 I 209
Datum
30.04.2009
Geschäftsnummer
BGE 135 I 209
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 26 BV Art. 36 BV Art. 69 StGB Art. 1 WG Art. 31 WG Art. 42 WG Art. 34 WV

Zusammenfassung

Ein deutscher Staatsbürger und Waffensammler wehrt sich gegen die Entscheidung der Kantonspolizei Luzern, bei ihm beschlagnahmte Waffen und Waffenbestandteile, die aufgrund von Missbrauchsgefahr definitiv eingezogen wurden, entschädigungslos zu vernichten oder zugunsten des Staates zu verwerten. Die Behörde stützte sich darauf, dass der legale Erwerb der meisten Gegenstände nicht nachgewiesen werden konnte und diese daher nicht zu seinen Gunsten verwertet würden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm unabhängig vom Legalitätsnachweis ein Anspruch auf Herausgabe des Verwertungserlöses zustehe, da die Einziehung rein sicherheitspolizeilich motiviert sei und keine Vermögenssanktion darstellen dürfe.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Kantonspolizei Luzern zurück. Das Gericht stellt fest, dass das Waffengesetz keine gesetzliche Grundlage dafür enthält, den Nettoerlös der Verwertung von aus Sicherheitsgründen eingezogenen Gegenständen zugunsten des Staates einzuziehen. Gemäss Art. 26 BV und Art. 36 BV muss eine polizeiliche Massnahme verhältnismässig sein; da die Einziehung ausschliesslich Sicherungszwecken dient und keinen repressiven Charakter hat, wäre die entschädigungslose Überlassung oder Vernichtung ein unverhältnismässig schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie. Als milderes Mittel ist daher die Verwertung der Gegenstände unter Herausgabe des Erlöses an den Berechtigten zu prüfen.

Diese Pflicht zur Verwertung mit Erlösherausgabe besteht unabhängig davon, ob der legale Erwerb der einzelnen Waffen nachgewiesen werden kann. Bei langjährigen Sammlern ist der Nachweis der Legalität aufgrund des Zeitablaufs und wiederholter Gesetzesänderungen oft unmöglich; die Beweislast darf dem Eigentümer unter diesen Umständen nicht auferlegt werden. Analog zur strafrechtlichen Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB gebietet der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dass dem Eigentümer der Verwertungserlös nicht vorenthalten wird, solange die Gegenstände verwertbar sind, also rechtmässig erwerb- und besitzbare Güter mit Marktwert darstellen, die legal verwendet werden können.

Selbst für waffenrechtlich verbotene Gegenstände kommt eine Verwertung mit Erlösherausgabe in Betracht, sofern ein legaler Markt existiert, auf dem berechtigte Abnehmer mit entsprechender Ausnahmebewilligung die Gegenstände erwerben könnten. Ist kein relevanter Verwertungserlös zu erwarten oder fehlt ein legaler Markt vollständig, bleibt der Eingriff in die Eigentumsgarantie entschädigungslos. Die Vorinstanz hat nun zu prüfen, welche der eingezogenen Gegenstände diese Kriterien erfüllen und entsprechend zu verwerten sind.

Regeste

Art. 26 BV, Art. 31 WG, Art. 69 StGB, Art. 34 WV 1998; Entschädigungspflicht für eingezogene Waffen und Waffenbestandteile. Übersicht über die waffenrechtlichen Beschlagnahmungs- und Einziehungsregeln (E. 2). Das Waffengesetz enthält keine gesetzliche Grundlage für den Einzug des Nettoerlöses der Verwertung von aus Sicherheitsgründen beschlagnahmten bzw. eingezogenen Gegenständen zu Gunsten des Staates. Kann der Gegenstand dem Eigentümer nicht mehr zurück- oder herausgegeben werden, ist die Verwertung unter Herausgabe des Erlöses an den Berechtigten - als weniger weitgehender Eingriff in die Eigentumsgarantie als die entschädigungslose Überlassung, Vernichtung oder Verwertung zu Gunsten des Staates - zu prüfen. Entscheidend ist dabei, ob es sich bei den betroffenen Gegenständen überhaupt um verwertbare, d.h. rechtlich erwerb- und besitzbare Güter von einem gewissen Marktwert handelt, die legal verwendet werden können (E. 2-4). Regeste Art. 26 Cst., art. 31 LArm, art. 69 CP, art. 34 OArm 1998; obligation d'indemniser lorsque des armes ou des éléments essentiels d'armes sont confisqués. Aperçu des règles de la législation sur les armes concernant le séquestre et la confiscation (consid. 2). La loi sur les armes ne contient pas de base légale permettant à l'Etat de confisquer le produit net de la réalisation d'objets mis sous séquestre ou confisqués pour des raisons de sécurité. Si l'objet ne peut être restitué ou remis à son propriétaire, il y a lieu d'envisager de le réaliser et de verser le produit de vente à l'ayant droit, procédé qui porte une atteinte moins grave à la garantie de la propriété que la remise ou la destruction sans indemnité, ou encore la réalisation au profit de l'Etat. Le point déterminant à cet égard est de savoir si les objets en cause peuvent être réalisés, c'est-à-dire s'il s'agit de biens pouvant être acquis et détenus légalement, ayant une valeur vénale et pouvant être utilisés conformément à la loi (consid. 2-4). Regesto Art. 26 Cost., art. 31 LArm, art. 69 CP, art. 34 OArm 1998; obbligo d'indennizzo in caso di confisca di armi o di parti di armi. Riepilogo delle regole previste dalla legislazione sulle armi in merito al sequestro e alla confisca (consid. 2). La legge sulle armi non contiene alcuna base legale che consenta di ordinare la confisca in favore dello Stato del ricavo netto derivante dall'alienazione di oggetti sequestrati e confiscati per ragioni di sicurezza. Se l'oggetto non può più essere restituito o consegnato al proprietario, va verificata la possibilità di procedere ad un'alienazione con consegna del ricavo all'interessato, in quanto ingerenza meno grave nella garanzia della proprietà rispetto alla cessione o alla distruzione senza indennizzo o alla realizzazione in favore dello Stato. Decisivo, a questo proposito, è sapere se gli oggetti in questione possono essere alienati, ovvero se si tratta di beni che dal profilo giuridico possono essere acquistati e posseduti, che hanno un valore venale e che possono essere utilizzati in maniera legale (consid. 2-4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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