Gesetzesartikel
Art. 8 WG – Waffenerwerbsscheinspflicht
2 Entscheide, in denen Art. 8 WG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Sammler historischer Waffen verliert nach rechtskräftiger Sicherungseinziehung Anspruch auf Herausgabe: Verwaltungsbehörde ist an strafrechtliche Feststellungen gebunden (Art. 69 StGB)
- Polizist bestellt und entgegennimmt 13 Trainingspistolen für Kollegen: Erwerb im Sinne des Waffengesetzes liegt vor, Waffenerwerbsscheinpflicht verletzt (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.