Gesetzesartikel
Art. 34 WV – Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet
2 Entscheide, in denen Art. 34 WV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Waffensammler verlangt Entschädigung für eingezogene Waffen: Verwertungserlös herauszugeben, da Gesetz keinen Einzug zugunsten des Staates vorsieht (Art. 26 BV, Art. 31 WG)
- Fahrlässige schwere Körperverletzung durch ärztliche Unbedenklichkeitserklärung: Kausalität trotz zweiter Pistole offen, Rückweisung zur Prüfung der Vermeidbarkeit (Art. 125 Abs. 2 StGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.