Justizze.

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Justizze. Art. 6 OBG

Bundesgericht

Ratenzahlungsangebot bei verhängter Ordnungsbusse führt zwingend zur Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens statt Fortsetzung (Art. 6 OBG)

BGE / ATF / DTF
BGE 135 IV 221 · ATF 135 IV 221 · DTF 135 IV 221
Datum
04.06.2009
Geschäftsnummer
BGE 135 IV 221
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 OBG Art. 6 OBG Art. 35 StGB Art. 333 StGB

Zusammenfassung

Ein Gebüsster stellt im Rahmen eines Ordnungsbussenverfahrens innerhalb der dreissigtägigen Zahlungsfrist in Aussicht, die verhängte Busse in fünf monatlichen Raten zu begleichen. Die Polizei leitet daraufhin das ordentliche Strafverfahren ein. Der Gebüsste erhebt Beschwerde gegen diese Einleitung mit der Begründung, sein Angebot zur ratenweisen Tilgung hätte berücksichtigt werden müssen und das vereinfachte Verfahren sei fortzusetzen.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Einleitung des ordentlichen Verfahrens. Gemäss Erwägung 2.2 sieht Art. 6 OBG explizit nur eine Zahlungsfrist von 30 Tagen vor; längere Fristen oder Ratenzahlungen sind im Wortlaut nicht vorgesehen und widersprechen dem gesetzlichen Ziel einer raschen Handhabung von Übertretungen.

Der Verweis auf Art. 35 Abs. 1 StGB, welcher Ratenzahlungen bei Geldstrafen erlaubt, greift hier nicht. Das Gericht hält fest, dass diese Bestimmung gemäss Art. 333 Abs. 1 StGB zwar subsidiär für andere Übertretungen gilt, das Ordnungsbussengesetz als speziellere Regelung jedoch vorgeht. Da Art. 6 OBG als formalisiertes und schematisiertes Verfahren konzipiert ist, welches gemäss Art. 1 Abs. 3 OBG von den allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen dispensiert, besteht kein Raum für individuelle Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen.

Der Zweck der Vorschrift ist die Sicherstellung der vollständigen Tilgung innert kurzer Frist, um den Verwaltungsaufwand gering zu halten und das Prinzip der Kostenfreiheit nach Art. 7 OBG zu wahren. Eine teilweise Begleichung oder das blosse Angebot einer Ratenzahlung verhindert daher nicht die Rechtskraftentfaltung und macht die Einleitung des ordentlichen Verfahrens zwingend erforderlich. Ob Ratenzahlungen zulässig wären, wenn alle Raten innerhalb der ursprünglichen 30-Tage-Frist bezahlt würden, lässt das Gericht ausdrücklich offen.

Regeste

Art. 6 OBG; Bezahlung einer Ordnungsbusse. Bezahlt der Täter die Busse nicht innert dreissigtägiger Frist, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Dies gilt auch für den Fall, dass der Gebüsste innert Zahlungsfrist in Aussicht stellt, die Busse ratenweise zu tilgen. Längere Zahlungsfristen und die Möglichkeit von Ratenzahlungen widersprechen dem gesetzlichen Ziel, eine rasche und sinnvolle Handhabung der Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren zu ermöglichen (E. 2.2).

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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