DAB+-Antenne ausserhalb Bauzone: ungenügender Nachweis relativer Standortgebundenheit wegen fehlerhafter Abdeckungskarten, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 24 RPG)
- Datum
- 04.09.2026
- Geschäftsnummer
- 1C_39/2025
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Helvetia Nostra erhebt Verbandsbeschwerde gegen die Bewilligung einer DAB+-Antenne der Digris AG auf einem bestehenden Mast ausserhalb der Bauzone in Grenchen. Das Grundstück liegt im Wald und überlagert mit der Juraschutzzone sowie dem Gewässerschutzbereich Au; ca. 170 m südlich befindet sich ein Objekt des Bundesinventars der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere die fehlende Standortgebundenheit gemäss Raumplanungsgesetz und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zudem macht sie geltend, die Antennenstrahlung gefährde Insekten und verletze damit die Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt, da sich die Vorinstanz hinreichend mit den Vorbringen auseinandersetzte.
Hinsichtlich der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG prüft das Gericht zunächst die absolute Standortgebundenheit. Da DAB+-Signale quasioptisch ausgestrahlt werden, sind exponierte Höhenstandorte vorteilhaft, doch ist eine genügende Beseitigung von Deckungslücken mit Standorten innerhalb der Bauzonen technisch theoretisch möglich. Eine absolute Standortgebundenheit wird daher verneint.
Bei der Prüfung der relativen Standortgebundenheit stellt das Bundesgericht fest, dass die von der Digris AG eingereichten Abdeckungskarten keine zuverlässige Beurteilung der Versorgungssituation ermöglichen. Die Karten weisen unterschiedliche Massstäbe auf und es fehlt eine Legende für die Farbcodierung. Zwar lässt sich ableiten, dass rot grosse Versorgungslücken und grün gute Versorgung bedeutet, doch zeigen die Karten Verbesserungen in Richtungen, die gemäss Hauptstrahlrichtung der Antenne und Stellungnahme des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) fragwürdig sind. Der Standort Grenchenberg eignet sich primär für die Versorgung ländlicher Gebiete zwischen Lyss, Kirchberg und Koppingen, nicht aber zwingend für die konzessionsgerechte Versorgung der Agglomeration Biel-Solothurn. Alternativstandorte wie Weissenstein oder Nesselboden wurden nicht ausreichend geprüft. Da der Nachweis der relativen Standortgebundenheit anhand der vorliegenden Unterlagen nicht erbracht ist, verletzt die Vorinstanz Art. 24 RPG.
Der Einwand bezüglich der Gefährdung von Insekten durch Strahlung wird aus prozessökonomischen Gründen nicht vertieft geprüft, da das Bundesamt für Umwelt (BAFU) keine wissenschaftlichen Erkenntnisse für eine solche Gefährdung sieht und die Beschwerdeführerin dies nicht widerlegt hat. Die Kosten von CHF 2'000 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt; der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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