Sozialhilfebezieher mit Aufenthaltsbewilligung: Geldstrafe und bedingter Vollzug statt unbedingter Freiheitsstrafe (Art. 34, 37, 42 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 IV 97 · ATF 134 IV 97 · DTF 134 IV 97
- Datum
- 17.03.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 134 IV 97
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 2 StGB Art. 34 StGB Art. 36 StGB Art. 37 StGB Art. 38 StGB Art. 40 StGB Art. 41 StGB Art. 42 StGB Art. 43 StGB
Zusammenfassung
Ein Ausländer ohne gültige Aufenthaltspapiere wurde wegen Gewalt gegen Beamte, Verstosses gegen das Ausländergesetz und Betäubungsmittelgesetzes verurteilt. Das Obergericht sprach eine unbedingte Freiheitsstrafe von 60 Tagen aus, da der Verurteilte Sozialhilfe bezog, keine feste Arbeitsstelle hatte und eine ungünstige Legalprognose gestellt wurde. Der Verurteilte beantragt beim Bundesgericht stattdessen eine bedingte Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit. Er macht geltend, er habe mittlerweile eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten, sei verheiratet und Vater eines Kindes, und seine wirtschaftliche Situation habe sich gebessert.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und stellt fest, dass die Voraussetzungen für eine Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit erfüllt sind sowie der bedingte Strafvollzug gewährt werden muss.
Hinsichtlich der Geldstrafe verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie annimmt, der Bezug von Sozialhilfe schliesse diese Sanktion aus. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB sind bei der Bemessung die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen; der Sinn der Geldstrafe liegt im Konsumverzicht und der Einschränkung des Lebensstandards, was auch bei Sozialhilfebeziehern wirksam ist. Eine antizipierte Ersatzfreiheitsstrafe widerspricht dem Grundgedanken der Revision. Auch die gemeinnützige Arbeit gemäss Art. 37 StGB kommt in Betracht, da soziale Integration und Deutschkenntnisse keine gesetzlichen Voraussetzungen sind. Die Zustimmung des Täters liegt vor, und Anhaltspunkte für Nichtleistung fehlen; die frühere Arbeitsunfähigkeit beruhte auf einer Unverträglichkeit, nicht auf mangelndem Willen.
Bezüglich des bedingten Vollzugs nach Art. 42 StGB genügt neu das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Da dem Verurteilten zwischenzeitlich eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt wurde und er sich legal in der Schweiz aufhält, entfällt die Gefahr weiterer Delikte im Zusammenhang mit illegalem Aufenthalt. Die Ehefrau verfügt über eine Niederlassungsbewilligung, was einen Anspruch auf Verlängerung begründet. Eine schlechte Prognose allein aufgrund früherer illegaler Aufenthalte ist bei aktueller Legalität unzulässig. Das neue Recht erweist sich somit als milder gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB, weshalb eine unbedingte kurze Freiheitsstrafe nach Art. 41 StGB ausscheidet.
Ein nach dem vorinstanzlichen Urteil abgeschlossener Rahmenarbeitsvertrag stellt kein zulässiges Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG dar und bleibt unberücksichtigt.
Regeste
a Art. 34, 37, 40 StGB; Wahl der Sanktionsart. Nach der Konzeption des neuen Rechts stellt die Geldstrafe im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion dar. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktionen (E. 4). Regeste b Art. 34, 41 StGB; Anwendungsbereich und Bemessung der Geldstrafe; Eingriff ins Existenzminimum. Aus dem Umstand, dass der Beurteilte Sozialhilfe bezieht, kann nicht von vornherein geschlossen werden, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen und auf eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe erkannt werden kann (E. 5). Regeste c Art. 37 StGB; gemeinnützige Arbeit. Systematische Darstellung von Anwendungsbereich und Vollzug der gemeinnützigen Arbeit (E. 6). Regeste d Art. 42 StGB; bedingter Strafvollzug. Die Verurteilung wegen rechtswidrigen Verweilens im Land erlaubt nicht die Stellung einer schlechten Prognose, wenn dem Beurteilten in der Zwischenzeit eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist und er sich mithin rechtmässig in der Schweiz aufhält (E. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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