Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 38 StGB

Bundesgericht

Nachträgliche Strafausscheidung bei bedingter Entlassung: strafzumessungsrechtliche Frage, anfechtbar mit Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 128 IV 1 · ATF 128 IV 1 · DTF 128 IV 1
Datum
22.10.2001
Geschäftsnummer
BGE 128 IV 1
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 38 StGB

Zusammenfassung

B. wurde wegen bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Da die Tat teilweise in eine Probezeit nach bedingter Entlassung fiel, stellte das Amt für Justizvollzug einen Antrag auf Strafausscheidung gemäss Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB. Das Obergericht präzisierte daraufhin den Strafanteil für die während der Probezeit begangene Handlung. B. erhob eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Beschluss und beantragte Aufhebung sowie Rückweisung zur Neubeurteilung.

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die nachträgliche Strafausscheidung gemäss Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB stellt keine blosse Vollzugsverfügung dar, sondern ist eine strafzumessungsrechtliche Frage. Es handelt sich dabei nicht um eine materielle Änderung des rechtskräftigen Urteils, sondern lediglich um eine Präzisierung oder Erläuterung im Sinne einer nachträglichen Unterteilung der unverändert bleibenden Gesamtstrafe. Da die Vorinstanz den Strafanteil für die während der Probezeit begangene Tat nicht genau festgesetzt hatte, war eine solche Ausscheidung zulässig und notwendig. Solche Entscheidungen betreffen die Strafe selbst und sind daher ausschliesslich mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar, nicht jedoch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gericht zog bei der Prüfung auch die Vorschriften von Art. 63 ff. StGB heran, was die strafzumessungsrechtliche Natur der Entscheidung unterstreicht.

Die Beschwerde wurde somit in der Sache selbst zurückgewiesen, da die gewählte Rechtsmittelart korrekt war und die Vorinstanz ihre Kompetenz zur nachträglichen Strafausscheidung zu Recht ausgeübt hatte.

Regeste

Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 StGB; Strafausscheidung, Rechtsmittel. Die nachträgliche Strafausscheidung ist eine strafzumessungsrechtliche Frage. Sie ist daher mit Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten (E. 1). Regeste Art. 38 ch. 4 al. 1 CP; quote-part de la peine, voie de recours. La détermination d'une quote-part de la peine, postérieurement au jugement, constitue une question de mesure de la peine. A ce titre, elle doit être attaquée par la voie du pourvoi en nullité (consid. 1). Regesto Art. 38 n. 4 cpv. 1 CP; suddivisione della pena; vie di ricorso. La suddivisione successiva della pena è una questione che concerne la misura della pena. Pertanto, essa deve essere impugnata con ricorso per cassazione (consid. 1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide