Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 100 BGG

Bundesgericht

Beschwerdefrist beginnt nicht neu bei unzulässiger Nichtigkeitsbeschwerde gegen Vorsorgemassnahme (Art. 100 Abs. 6 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 134 III 92 · ATF 134 III 92 · DTF 134 III 92
Datum
12.11.2007
Geschäftsnummer
BGE 134 III 92
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 100 BGG Art. 284 ZPO/ZH

Zusammenfassung

Selbständige Therapeuten einer Gemeinschaftspraxis beantragten beim Bezirksgericht Zürich gestützt auf das Lauterkeitsrecht vorsorgliche Massnahmen gegen Medienberichte über angebliche Missstände in ihrem Therapiezentrum. Nach Abweisung des Gesuchs durch den Einzelrichter und Zurückweisung des Rekurses durch das Obergericht erhoben die Betroffenen eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht, welches jedoch mangels Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gegen Entscheide zu vorsorglichen Massnahmen nicht darauf eintrat. Anschliessend reichten die Therapeuten Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht ein, wobei sie sich ausschliesslich gegen den Entscheid des Obergerichts wandten und dessen Aufhebung sowie die Anordnung der begehrten Massnahmen verlangten.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht ein. Die Beschwerdeführer hätten den Entscheid des Obergerichts direkt mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten müssen, da nach § 284 Ziff. 7 ZPO/ZH gegen Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen keine Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Das Kassationsgericht hatte daher nicht über ein ausserordentliches kantonales Rechtsmittel entschieden, sondern lediglich die Unzulässigkeit festgestellt.

Gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG beginnt die Beschwerdefrist nur dann erst mit Eröffnung des Entscheids einer zusätzlichen kantonalen Instanz neu, wenn tatsächlich ein weiteres kantonales Rechtsmittel mit beschränkter Kognition vorgesehen ist. Da im vorliegenden Fall das Kassationsgericht mangels Zulässigkeit nicht eingetreten war, lagen die Voraussetzungen für eine Mitanfechtung des obergerichtlichen Entscheids nicht vor. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde in Zivilsachen lief somit bereits mit der Zustellung des Obergerichtsentscheids am 4. April 2007 und war zum Zeitpunkt der Eingabe vom 6. Juli 2007 eindeutig abgelaufen.

Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Kassationsgerichts, wonach die Frist neu laufe, begründete keinen Wiedereinsetzungsgrund nach Art. 49 BGG. Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern konnten angesichts der klaren Regelung in § 284 Ziff. 7 ZPO/ZH und der publizierten Rechtsprechung keine berechtigten Zweifel an der Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde entstehen; die fehlerhafte Belehrung war für das Fristversäumnis nicht kausal.

Regeste

Beschwerde an das Bundesgericht; Beginn der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 6 BGG). Art. 100 Abs. 6 BGG kommt nur zur Anwendung, wenn das anwendbare kantonale Prozessrecht die Möglichkeit vorsieht, den Entscheid der oberen kantonalen Instanz an eine zusätzliche kantonale Rechtsmittelinstanz mit beschränkter Kognition weiterzuziehen (E. 1). Regeste Recours au Tribunal fédéral; début du délai de recours (art. 100 al. 6 LTF). L'art. 100 al. 6 LTF ne s'applique que lorsque le droit de procédure cantonal en cause prévoit la possibilité de déférer la décision de l'autorité cantonale supérieure à une autre autorité judiciaire cantonale jouissant d'un pouvoir d'examen limité (consid. 1). Regesto Ricorso al Tribunale federale; decorrenza del termine di ricorso (art. 100 cpv. 6 LTF). L'art. 100 cpv. 6 LTF trova applicazione solamente qualora il diritto processuale cantonale applicabile preveda la possibilità di deferire la decisione di un tribunale superiore cantonale ad un'ulteriore istanza di ricorso cantonale con un potere di cognizione limitato (consid. 1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide