Akontozahlung unterbricht Verjährung bei fahrlässiger Körperverletzung im Strassenverkehr (Art. 135 Ziff. 1 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 III 591 · ATF 134 III 591 · DTF 134 III 591
- Datum
- 01.10.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 134 III 591
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Unfallbeteiligte klagt gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Schadenersatz wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Versicherung hatte vor Klageerhebung mehrere Zahlungen als Akonto geleistet und dabei ausdrücklich Vorbehalte bezüglich der endgültigen Schadenhöhe sowie zeitlich befristete Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben. Das Handelsgericht wies die Klage ab, weil es die Akontozahlungen nicht als verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung wertete. Die Klägerin rügt diese Beurteilung und beruft sich zudem auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Strassenverkehrsgesetz.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur materiellen Entscheidung an das Handelsgericht zurück.
Die Überweisung von Fr. 100'000.- am 11. Januar 2002 unterbrach die Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR, da sie als Akontozahlung eine grundsätzliche Anerkennung der Zahlungspflicht darstellte. Zwar behielt sich die Versicherung vor, über die genaue Höhe der Forderung zu streiten, doch bezogen sich diese Vorbehalte ausschliesslich auf den Umfang der Schuld und nicht auf deren Grund. Eine solche Ungewissheit über die Höhe schadet der verjährungsunterbrechenden Wirkung nicht, solange das Bestehen einer Restschuld nicht ausgeschlossen wird. Dass die Versicherung gleichzeitig eine Verzichtserklärung abgab, ist unerheblich, da die Unterbrechungswirkung unabhängig vom Willen des Schuldners eintritt.
Zudem findet die fünfjährige strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 83 Abs. 1 SVG Anwendung, obwohl kein Strafantrag gestellt wurde. Der Strafantrag ist lediglich eine Prozessvoraussetzung und keine Strafbarkeitsbedingung; die zivilrechtliche Verjährung richtet sich daher weiterhin nach der strafrechtlichen Frist, ohne dass der Geschädigte gezwungen wäre, einen Strafantrag zu stellen.
Da die Vorinstanz die Akontozahlung fälschlicherweise nicht als Schuldanerkennung qualifizierte, verletzt sie Bundesrecht. Die Sache wird zur Prüfung der Haftung und des Schadensumfangs zurückgewiesen.
Regeste
Unterbrechung der Verjährung durch Schuldanerkennung (Art. 135 Ziff. 1 OR). Eine Akontozahlung unterbricht die Verjährung, wenn der Schuldner damit seine Zahlungspflicht im Grundsatz anerkennt und das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Vorbehalte oder Ungewissheit bezüglich der Höhe der Schuld ändern daran nichts (E. 5). Regeste Interruption de la prescription par une reconnaissance de dette (art. 135 ch. 1 CO). Le paiement d'un acompte interrompt la prescription lorsque le débiteur reconnaît, ce faisant, le principe même de son obligation de payer et n'exclut pas l'existence d'une dette résiduelle. Des réserves ou l'incertitude quant à l'ampleur de la dette n'y changent rien (consid. 5). Regesto Interruzione della prescrizione mediante riconoscimento del debito (art. 135 n. 1 CO). Il pagamento di un acconto interrompe la prescrizione, se il debitore così facendo ammette il principio stesso del suo obbligo di pagamento e non esclude l'esistenza di un debito residuo. Nulla mutano riserve o incertezze in merito all'ammontare del debito (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Schuldner weist Verjährungseinrede erfolgreich ein: Betreibungsbegehren beim örtlich unzuständigen Amt unterbricht Verjährung nicht, weil Zahlungsbefehl nicht zugestellt wurde (Art. 135 Ziff. 2 OR)
- Erben verlangen Schadenersatz vom Willensvollstrecker: Ansprüche verjähren bereits mit Pflichtverletzung während des Mandats, nicht erst nach dessen Ende (Art. 127 OR)
- Pensionskasse fordert zu viel ausgezahlte Invalidenrente zurück: Rückforderung verspätet für Leistungen bis 22. November 2020, weil Frist ab 7. August 2018 lief (Art. 35a BVG)
- Anwaltlich vertretener Kläger beantragt in der Berufung lediglich 'die Klage sei gutzuheissen' ohne Bezifferung: Nichteintreten der Vorinstanz bestätigt, Beschwerde abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG)
- Kollokationsklage gegen Zulassung einer Forderung aus englischem Urteil: Verjährung nach englischem Recht beurteilt, Rechtsöffnungsklage vom 27. November 2018 wahrt sechsjährige Frist (Art. 148 IPRG)
- Arbeitgeber weigert sich, Sicherheitsleistungen für vorläufig aufgenommene Asylsuchende zu bezahlen: Negativsaldo auf Sicherheitskonto steht dem Bund zu, nicht den Arbeitnehmern (Art. 85 ff. AsylG)
- Klage auf Rückzahlung von Fr. 40'000.--: Verjährung beginnt erst nach Ausschöpfung des Instanzenzugs neu zu laufen (Art. 138 Abs. 1 OR)
- Beschwerdeführer leiten Betreibung zur Verjährungsunterbrechung ein: Vorinstanz verwechselt Vollstreckungs- mit materiellem Recht und erklärt Betreibung zu Unrecht für rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB, Art. 135 Abs. 2 OR)