Justizze.

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Justizze. Art. 135 OR

Bundesgericht

Akontozahlung unterbricht Verjährung bei fahrlässiger Körperverletzung im Strassenverkehr (Art. 135 Ziff. 1 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 134 III 591 · ATF 134 III 591 · DTF 134 III 591
Datum
01.10.2008
Geschäftsnummer
BGE 134 III 591
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 135 OR Art. 83 SVG

Zusammenfassung

Eine Unfallbeteiligte klagt gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf Schadenersatz wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die Versicherung hatte vor Klageerhebung mehrere Zahlungen als Akonto geleistet und dabei ausdrücklich Vorbehalte bezüglich der endgültigen Schadenhöhe sowie zeitlich befristete Verjährungsverzichtserklärungen abgegeben. Das Handelsgericht wies die Klage ab, weil es die Akontozahlungen nicht als verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung wertete. Die Klägerin rügt diese Beurteilung und beruft sich zudem auf die längere strafrechtliche Verjährungsfrist gemäss Strassenverkehrsgesetz.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur materiellen Entscheidung an das Handelsgericht zurück.

Die Überweisung von Fr. 100'000.- am 11. Januar 2002 unterbrach die Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR, da sie als Akontozahlung eine grundsätzliche Anerkennung der Zahlungspflicht darstellte. Zwar behielt sich die Versicherung vor, über die genaue Höhe der Forderung zu streiten, doch bezogen sich diese Vorbehalte ausschliesslich auf den Umfang der Schuld und nicht auf deren Grund. Eine solche Ungewissheit über die Höhe schadet der verjährungsunterbrechenden Wirkung nicht, solange das Bestehen einer Restschuld nicht ausgeschlossen wird. Dass die Versicherung gleichzeitig eine Verzichtserklärung abgab, ist unerheblich, da die Unterbrechungswirkung unabhängig vom Willen des Schuldners eintritt.

Zudem findet die fünfjährige strafrechtliche Verjährungsfrist nach Art. 83 Abs. 1 SVG Anwendung, obwohl kein Strafantrag gestellt wurde. Der Strafantrag ist lediglich eine Prozessvoraussetzung und keine Strafbarkeitsbedingung; die zivilrechtliche Verjährung richtet sich daher weiterhin nach der strafrechtlichen Frist, ohne dass der Geschädigte gezwungen wäre, einen Strafantrag zu stellen.

Da die Vorinstanz die Akontozahlung fälschlicherweise nicht als Schuldanerkennung qualifizierte, verletzt sie Bundesrecht. Die Sache wird zur Prüfung der Haftung und des Schadensumfangs zurückgewiesen.

Regeste

Unterbrechung der Verjährung durch Schuldanerkennung (Art. 135 Ziff. 1 OR). Eine Akontozahlung unterbricht die Verjährung, wenn der Schuldner damit seine Zahlungspflicht im Grundsatz anerkennt und das Bestehen einer Restschuld nicht ausschliesst. Vorbehalte oder Ungewissheit bezüglich der Höhe der Schuld ändern daran nichts (E. 5). Regeste Interruption de la prescription par une reconnaissance de dette (art. 135 ch. 1 CO). Le paiement d'un acompte interrompt la prescription lorsque le débiteur reconnaît, ce faisant, le principe même de son obligation de payer et n'exclut pas l'existence d'une dette résiduelle. Des réserves ou l'incertitude quant à l'ampleur de la dette n'y changent rien (consid. 5). Regesto Interruzione della prescrizione mediante riconoscimento del debito (art. 135 n. 1 CO). Il pagamento di un acconto interrompe la prescrizione, se il debitore così facendo ammette il principio stesso del suo obbligo di pagamento e non esclude l'esistenza di un debito residuo. Nulla mutano riserve o incertezze in merito all'ammontare del debito (consid. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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