Fremdwährungsdarlehen: Zusprechung nur in Euro zulässig, Verurteilung in Franken unzulässig (Art. 84 Abs. 2 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 III 151 · ATF 134 III 151 · DTF 134 III 151
- Datum
- 14.01.2008
- Geschäftsnummer
- BGE 134 III 151
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die X. AG schloss mit A. zwei Darlehensverträge über insgesamt EUR 600'000 zur Finanzierung von Geschäftstätigkeiten. Nach Kündigung forderte A. die Rückzahlung in Schweizer Franken zum Umrechnungskurs vom Dezember 2002 zuzüglich Zinsen. Das Bezirksgericht Zürich sprach dem Kläger den Frankenbetrag zu. Das Obergericht ergänzte das Dispositiv alternativ um eine Zahlung in Euro zum Kurs im Urteilszeitpunkt. Die X. AG erhob dagegen Berufung und Beschwerde in Zivilsachen mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen, da sie ausschliesslich zur Zahlung in Euro verpflichtet sei.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Zivilsachen gut, hob die angefochtenen Entscheide auf und wies die Klage ab.
Die Darlehensschulden lauteten unstreitig auf EUR 300'000 bzw. EUR 300'000. Gemäss Art. 312 OR gilt beim Darlehen das Nennwertprinzip, wonach die gleiche Summe in der vereinbarten Währung zurückzuerstatten ist. Nach Art. 84 Abs. 1 OR ist der Schuldner verpflichtet, Geldschulden in der geschuldeten Währung zu bezahlen. Zwar ermächtigt Art. 84 Abs. 2 OR den Schuldner einer Fremdwährungsschuld alternativ zur Leistung in Schweizer Franken, doch besteht diese Berechtigung nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger. Der Gläubiger kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR ausschliesslich die Leistung in der vereinbarten Auslandwährung fordern. Im Erkenntnisverfahren darf das Gericht daher nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen. Eine Verurteilung direkt in Schweizer Franken findet keine Stütze im materiellen Recht. Da vorliegend noch keine Betreibung eingeleitet worden war, entfiel auch eine Bezifferung der Betreibungssumme in Franken.
Zudem verletzte das Obergericht das Verbot der reformatio in peius. Durch die Ergänzung des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs um die alternative Zahlung in Euro wurde die Beschwerdeführerin zu Ungunsten verändert, ohne dass der Beschwerdegegner Anschlussberufung erhoben hatte. Diese offensichtliche Benachteiligung verstösst gegen das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV.
Regeste
Art. 84 OR; Zahlung von Fremdwährungsschulden. Bei einer Fremdwährungsschuld ist der Schuldner nach Art. 84 Abs. 2 OR lediglich berechtigt, nicht etwa verpflichtet, in Landeswährung zu leisten (E. 2.2). Abgrenzung von vollstreckungsrechtlichen Fragen bei Zwangsvollstreckung in der Schweiz (E. 2.3). Das Gericht darf im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen (E. 2.4 und 2.5). Regeste Art. 84 CO; paiement de dettes exprimées dans une monnaie étrangère. Si la dette est exprimée dans une monnaie étrangère, le débiteur, vu l'art. 84 al. 2 CO, a simplement la faculté et non l'obligation de l'acquitter en monnaie du pays (consid. 2.2). Délimitation par rapport aux questions relevant du droit de l'exécution qui se posent en cas d'exécution forcée en Suisse (consid. 2.3). Dans la procédure tendant à faire reconnaître l'existence d'une créance libellée en monnaie étrangère, le tribunal ne peut prononcer une condamnation pécuniaire que dans cette monnaie-là (consid. 2.4 et 2.5). Regesto Art. 84 CO; pagamento di debiti espressi in valuta estera. Qualora il debito sia espresso in valuta estera, giusta l'art. 84 cpv. 2 CO il debitore ha semplicemente la possibilità, ma non l'obbligo, di saldare il debito in moneta del paese (consid. 2.2). Delimitazione dalle questioni di natura esecutiva che si pongono nel caso di una procedura d'esecuzione forzata in Svizzera (consid. 2.3). Nel quadro della procedura tendente al riconoscimento di un credito espresso in valuta estera il tribunale può ammettere solo il pagamento in tale valuta (consid. 2.4 e 2.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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