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Justizze. Art. 24 StGB

Bundesgericht

Auslieferung PKK-Mitglied an Türkei: Politisches Delikt verneint, aber zusätzliche Menschenrechtsgarantien nötig (Art. 51 Ziff. 4 EAUe)

BGE / ATF / DTF
BGE 133 IV 76 · ATF 133 IV 76 · DTF 133 IV 76
Datum
23.01.2007
Geschäftsnummer
BGE 133 IV 76
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 10 BV Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 24 StGB Art. 111 StGB

Zusammenfassung

Das Bundesamt für Justiz bewilligte die Auslieferung eines türkischen Staatsangehörigen und mutmasslichen PKK-Führungsmitglieds an die Türkei zur Verfolgung der Teilnahme an einem Tötungsdelikt vom 30. April 1994. Der Betroffene wehrte sich mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Auslieferung und machte geltend, er werde als Kurde politisch verfolgt, das Ersuchen sei ungenügend substantiiert und ihm drohe im Zielland Folter. Er reichte zudem ein Asylgesuch ein, welches erstinstanzlich abgewiesen wurde. Das Bundesgericht prüfte die beidseitige Strafbarkeit, die Einrede des politischen Delikts sowie die Einhaltung menschenrechtlicher Mindeststandards und die Wirksamkeit der von der Türkei abgegebenen Garantien.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde teilweise gut und ergänzte den angefochtenen Auslieferungsentscheid um zwingende Bedingungen. Hinsichtlich der beidseitigen Strafbarkeit bejahte das Gericht diese für den konkreten Vorwurf der Anstiftung zur Tötung eines sogenannten Dorfwächters am 30. April 1994, da dieser Sachverhalt nach Art. 111 StGB i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB als vorsätzliche Tötung bzw. Anstiftung dazu qualifiziert werden kann. Die übrigen Vorwürfe wurden mangels Konkretisierung oder wegen Verjährung nicht berücksichtigt.

Die Einrede des politischen Delikts wurde abgewiesen. Zwar fand die Tat in einer bürgerkriegsähnlichen Situation statt, doch handelte es sich bei der gezielten Tötung eines Zivilisten aus Vergeltung um eine schwere Gewalttat, die unterschiedslos Unbeteiligte trifft. Solche Handlungen sind nach Art. 51 Ziff. 4 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen absolut verboten und können nicht als legitimer Widerstandskampf gegen ethnische Verfolgung gelten. Der terroristische Charakter der PKK war dabei zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Menschenrechtslage stellte das Bundesgericht fest, dass die von der türkischen Botschaft abgegebenen Garantien unzureichend waren. Trotz Fortschritten in der türkischen Gesetzgebung besteht insbesondere für mutmassliche Terroristen und kurdische Aktivisten weiterhin ein Risiko von Folter oder erniedrigender Behandlung. Wirksame und überprüfbare Garantien sind daher unerlässlich. Das Gericht verlangte zusätzlich die Zusicherung, dass Vertreter der Schweizer Botschaft in Ankara den Verfolgten jederzeit ohne Überwachung besuchen, sich über den Verfahrensstand erkundigen und an Gerichtsverhandlungen teilnehmen dürfen. Zudem muss der Verfolgte jederzeit das Recht haben, sich an diese Vertreter zu wenden. Die Auslieferung darf erst vollzogen werden, wenn der ablehnende Asylentscheid rechtskräftig ist und die Türkei diese spezifischen Garantien ausdrücklich abgegeben hat.

Regeste

Art. 51 Ziff. 4 des I. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen; Art. 2 Ziff. 1, Art. 10, 12 Ziff. 2 lit. b und Art. 14 Ziff. 1 EAUe; Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II; Art. 3 EMRK; Art. 10 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 24 und 111 StGB. Auslieferung; Verfolgung eines mutmasslichen Führungsmitglieds der PKK durch die Türkei. Anforderungen an das Auslieferungsersuchen; Vorwürfe gegen den Verfolgten laut Ersuchen; beidseitige Strafbarkeit bejaht im Hinblick auf die untersuchte Teilnahme an der Tötung eines sogenannten "Dorfwächters" (E. 2). Einrede des politischen Deliktes. Mitberücksichtigung der bürgerkriegsähnlichen Situation im Zeitpunkt der verfolgten Straftat. Problematische Abgrenzung zwischen Terrorismus und legitimem Widerstandskampf gegen ethnische Verfolgung und Unterdrückung. Terroristischer Charakter namentlich von schweren Gewalttaten, die unterschiedslos auch Unbeteiligte bzw. Zivilisten treffen (E. 3.8 und 3.9). Anforderungen an ausreichende Menschenrechtsgarantien des ersuchenden Staates in Auslieferungsfällen wie dem vorliegenden (E. 4).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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