Mobilfunkantenne auf Hochspannungsmast: kantonale Baubewilligung statt Plangenehmigung, Anhörung ESTI nötig (Art. 18m EBG, Art. 22 RPG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 II 49 · ATF 133 II 49 · DTF 133 II 49
- Datum
- 05.01.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 133 II 49
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Nordostschweizerischen Kraftwerke AG reichten beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ein Gesuch um Plangenehmigung für den Einbau einer Mobilfunkantennenanlage auf einem Hochspannungsmast der 380-kV-Leitung Mühleberg-Laufenburg in der Gemeinde Embrach ein. Sechzehn Anwohner erhoben Einsprache und forderten die Prüfung von Alternativstandorten. Das Bundesamt für Energie erteilte die Plangenehmigung und wies die Einsprache ab. Die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt bestätigte diesen Entscheid. Dagegen richteten sich die einsprechenden Anwohner mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Anwohner gut und änderte seine bisherige Rechtsprechung. Es stellte fest, dass die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Hochspannungsmast nicht mehr als blosse Änderung einer elektrischen Anlage, sondern als Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elektrischen Anlage zu qualifizieren ist. Da die Antenne als Nebenanlage zur Hauptanlage gilt, untersteht ihr Bau oder ihre Änderung analog zu Art. 18m des Eisenbahngesetzes dem kantonalen Baubewilligungsrecht nach Art. 22 oder Art. 24 des Raumplanungsgesetzes. Eine eidgenössische Plangenehmigung nach dem Elektrizitätsgesetz ist nicht mehr erforderlich.
Zwar bleibt das kantonale Verfahren massgebend, doch setzt die Bewilligung zwingend die vorgängige Anhörung der Aufsichtsbehörde für elektrische Anlagen voraus, welche befugt ist, gegen entsprechende Verfügungen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese Lösung entspricht der Regelung für Nebenanlagen im Eisenbahn-, Luftfahrt- und Seilbahngesetz und schliesst prozessuale Ungereimtheiten aus, da das Fernmeldegesetz eigene Enteignungsbefugnisse vorsieht. Die bisherigen Entscheide, wonach solche Antennen ausschliesslich im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen seien, werden aufgehoben.
Regeste
Bau von Mobilfunkantennen auf Hochspannungsleitungsmasten; anwendbares Bewilligungsverfahren (Änderung der Rechtsprechung). Die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Hochspannungsleitungsmast ist in Änderung der Rechtsprechung nicht mehr (nur) als Änderung einer elektrischen Anlage, sondern als Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elektrischen Anlage zu betrachten (E. 5). Da die Mobilfunkantenne in diesem Fall als Nebenanlage zur elektrischen Anlage gilt, untersteht ihr Bau oder ihre Änderung dem kantonalen Baubewilligungsrecht (E. 6), setzt aber die Anhörung der Aufsichtsbehörde für elektrische Anlagen voraus (E. 7). Regeste Construction d'antennes de téléphonie mobile sur des pylônes de lignes à haute tension; procédure d'autorisation applicable (changement de jurisprudence). L'édification d'une antenne de téléphonie mobile sur un pylône de ligne à haute tension n'est plus à considérer comme étant (seulement) une modification d'une installation électrique, mais comme la construction d'une installation de télécommunication sur une installation électrique (changement de jurisprudence; consid. 5). L'antenne de téléphonie mobile étant considérée dans ce cas comme une installation annexe de l'installation électrique, sa construction ou sa transformation est soumise à la procédure cantonale d'autorisation de construire (consid. 6); l'autorité de surveillance en matière d'installations électriques doit toutefois être consultée (consid. 7). Regesto Costruzione di antenne per la telefonia mobile su piloni delle linee ad alta tensione; procedura di autorizzazione applicabile (cambiamento della giurisprudenza). L'edificazione di un'antenna per la telefonia mobile su un pilone di una linea ad alta tensione non è più da considerare (solo) come una modifica di un impianto elettrico, ma come costruzione di un impianto di telecomunicazione su un impianto elettrico (cambiamento della giurisprudenza; consid. 5). L'antenna per la telefonia mobile costituisce in questo caso un impianto accessorio dell'impianto elettrico, sicché la sua costruzione o modifica soggiace alla procedura cantonale della licenza edilizia (consid. 6), presupponendo comunque la consultazione dell'autorità di vigilanza per gli impianti elettrici (consid. 7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- DAB+-Antenne ausserhalb Bauzone: ungenügender Nachweis relativer Standortgebundenheit wegen fehlerhafter Abdeckungskarten, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 24 RPG)
- BAV-Sicherheitsmassnahmen für Güterwagen wegen Radbrüchen aufgehoben: Verstoss gegen Interoperabilitätsregeln, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 23f Abs. 3 EBG)
- BAV-Sicherheitsmassnahmen für Güterwagen verletzen Interoperabilitätsregeln: Verfügung aufgehoben, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 23f EBG)
- Gemeinde Zizers weist Baugesuch für Hanf-Lagerhalle außerhalb der Bauzone ab: Bundesgericht erklärt kantonale Zuständigkeitsregelung für bundesrechtswidrig (Art. 25 Abs. 2 RPG)
- Beschwerdeführer beantragt Wiederaufbau einer abgebrannten Garage ausserhalb der Bauzone: Kein Nachweis einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung vor dem Stichtag 1. Juli 1972, Besitzstandsgarantie nach Art. 24c RPG nicht gegeben
- Telekommunikationsunternehmen beantragt Aufbruchbewilligung für unterirdische Verbindungsleitung ausserhalb der Bauzone im Uferbereich eines Flusses: Baubewilligungspflicht bleibt bestehen, Art. 35 FMG ist keine Sonderregelung (Art. 22 Abs. 1 RPG)
- Umbau Stall zu Garage: Ausnahmebewilligung für Zufahrt über Landwirtschaftszone verweigert, da keine Besitzstandsgarantie und fehlende Standortgebundenheit (Art. 24 ff. RPG)
- Eigentümer beantragen Erdwärmesondenanlage für Ferienhaus in Naturschutzzone: Baubewilligung abgelehnt, Bundesgericht hebt Urteil auf und verweist zur Neubeurteilung (Art. 24c RPG)