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Justizze. Art. 23f EBG

Bundesverwaltungsgericht

BAV-Sicherheitsmassnahmen für Güterwagen wegen Radbrüchen aufgehoben: Verstoss gegen Interoperabilitätsregeln, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 23f Abs. 3 EBG)

Datum
18.08.2026
Geschäftsnummer
A-8986/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 10 EBG Art. 23f EBG Art. 13 EBV Art. 15b EBV

Zusammenfassung

Nach einer Entgleisung im Gotthard-Basistunnel aufgrund gebrochener Radsätze erliess das Bundesamt für Verkehr (BAV) Sicherheitsmassnahmen für Güterwagen, darunter einen Mindestraddurchmesser von 864 mm und spezifische Prüfintervalle. Mehrere Bahnunternehmen und Wagenhalter fochten diese Allgemeinverfügung an und rügten insbesondere einen Verstoss gegen die europäische Interoperabilität sowie das Landverkehrsabkommen mit der EU. Sie machten geltend, die nationalen Alleingänge widersprächen den harmonisierten technischen Spezifikationen (TSI) und gefährdeten den grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr. Das BAV verteidigte die Massnahmen als notwendige nationale Sicherheitsvorkehrungen mangels zeitnaher europäischer Lösungen.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerden gut und hebt die angefochtene Verfügung des BAV auf, soweit das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist. Die verfügten Sicherheitsmassnahmen verstossen gegen die geltenden Ausführungsbestimmungen zur Interoperabilität von Güterwagen, da sie von den verbindlichen technischen Spezifikationen der EU abweichen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen für nationale Sonderfälle erfüllt wären.

Die Vorinstanz hat zwar die Kompetenz, ergänzende oder abweichende nationale Vorschriften zu erlassen, doch fehlen in der Begründung überprüfbare Ausführungen zur Vereinbarkeit mit den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen und den staatsvertraglichen Verpflichtungen. Es ist nicht ersichtlich, dass die nationalen Vorschriften oder Sonderfälle gemäss Art. 23f Abs. 3 Bst. a und b EBG sowie Art. 15b Abs. 2 Bst. a und b EBV ordnungsgemäss festgelegt und der Europäischen Union zur Veröffentlichung notifiziert wurden. Zudem handelt es sich nicht um vorläufige Präventionsmassnahmen nach europäischem Recht, da die Verfügung keine zeitliche Befristung enthält und Umsetzungsfristen ohne entsprechende Einschränkung anordnet.

Da die Massnahmen materiell im Widerspruch zu AB 15b in Verbindung mit Anhang 6 der AB-EBV stehen, welche die TSI Güterwagen für massgebend erklären, sind sie rechtswidrig. Die Sache wird gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese prüft, ob und in welchem Umfang sie innerhalb ihres Spielraums nationale Anforderungen nach den dargelegten Rechtsgrundlagen und dem geregelten Ablauf festsetzen kann. Dabei sind auch neuere Empfehlungen der EU zu berücksichtigen. Eine neue Verfügung müsste klar begründet und formgerecht eröffnet werden.

Hinsichtlich der Kosten und Entschädigungen obsiegen die Beschwerdeführerinnen vollumfänglich. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 30'000 wird zurückerstattet. Aufgrund der hohen Komplexität der Streitsache und des notwendigen Zeitaufwands wird der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 25'000 auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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