Alleinerziehende Mutter verlangt höheren Verwandtenunterhalt: Kein Pauschalzuschlag zum Notbedarf, Vermögensverzehr zur Alterssicherung unzumutbar (Art. 328 ff. ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 132 III 97 · ATF 132 III 97 · DTF 132 III 97
- Datum
- 22.12.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 132 III 97
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine alleinerziehende Mutter von vier Kindern bezieht seit Januar 2004 Sozialhilfe, da ihr Ehemann die Kindesunterhaltsbeiträge nicht zahlt. Sie verlangt von ihrem bevormundeten Vater, der über eine Liegenschaft im Wert von rund 3,5 Millionen Franken verfügt, monatlich 5'500 Franken Verwandtenunterstützung. Das Bezirksgericht sprach ihr 5'000 Franken zu, das Obergericht reduzierte den Betrag auf 2'250 Franken, was dem Rückgriff der Sozialhilfe entspricht. Die Klägerin ficht diese Reduktion an und macht geltend, dass zum betreibungsrechtlichen Notbedarf ein pauschaler Zuschlag von 500 Franken für Gesundheitskosten und Kinderaktivitäten gebühre sowie der Vater sein Vermögen durch eine Hypothekenerhöhung angreifen müsse.
Das Bundesgericht weist die eidgenössische Berufung der Klägerin ab, soweit darauf eingetreten wird. Hinsichtlich der Bedarfsberechnung bestätigt das Gericht, dass die Verwandtenunterstützung nach Art. 328 Abs. 1 ZGB und Art. 329 Abs. 1 ZGB nicht weiter gehen darf als die Sozialhilfe und mindestens den betreibungsrechtlichen Notbedarf gewährleisten muss. Da die Klägerin zusätzliche Auslagen von 500 Franken weder substantiiert noch belegt hat und nacheheliche Solidarität weiter reicht als verwandtschaftliche Solidarität, stellt die Verweigerung eines pauschalen Zuschlags keinen Ermessensfehler dar. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Vaters nach Art. 4 ZGB berücksichtigt das Gericht, dass dieser nicht erwerbstätig ist und keine berufliche Vorsorge besitzt. Sein Einkommen stammt ausschliesslich aus einer einzigen Liegenschaft, deren Erhalt für seine Alterssicherung unverzichtbar ist. Eine Hypothekenerhöhung würde den Ertrag gefährden und ist daher unzumutbar; stattdessen wurde eine Schuldanerkennung für den künftigen Erbfall vereinbart.
Regeste
Art. 328 f. ZGB; Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe. Der kantonale Entscheid über die Unterstützungspflicht von Verwandten beruht auf Ermessen (E. 1). Die Verwandtenunterstützung geht nicht weiter als die Sozialhilfe, muss aber mindestens den nach betreibungsrechtlichen Regeln ermittelten Notbedarf gewährleisten (E. 2). Zur Leistung von Unterstützung hat der pflichtige Verwandte sein Vermögen anzugreifen, soweit es nicht längerfristig zur Sicherung seiner weiteren Existenz, namentlich im Hinblick auf das Alter unangetastet bleiben muss (E. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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