Vater verlangt alternierende Obhut und Übernachtungen: Ermessen fehlerhaft ausgeübt, Sache zur neuen Beurteilung an KESB zurückgewiesen (Art. 298b Abs. 3ter ZGB)
- Datum
- 04.08.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_850/2025
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die unverheirateten Eltern eines 2024 geborenen Kindes streiten über die Ausgestaltung der Betreuung und die Bezeichnung des Betreuungsmodells als alternierende Obhut. Der Vater beantragt Übernachtungen beim Vater und eine hälftige Betreuung, während die Mutter die bestehende Regelung beibehalten möchte. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und ordnete lediglich einen persönlichen Verkehr ohne Übernachtungen an, wobei es die Stabilität der Verhältnisse und den bestehenden Elternkonflikt als massgebend erachtete. Zudem wurde die Frage der alternierenden Obhut nicht formell entschieden und die Verantwortung für künftige Anpassungen teilweise einem Beistand übertragen.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich zurück. Das Obergericht verletzte Art. 298b Abs. 3ter ZGB, indem es keinen formalen Entscheid darüber traf, ob eine alternierende Obhut vorliegt, obwohl der Vater dies ausdrücklich beantragt hatte. Bezüglich der Übernachtungen übte das Obergericht sein Ermessen nach Art. 4 ZGB fehlerhaft aus, da es die Anordnung von Übernachtungen beim Vater pauschal als "zu verfrüht" bezeichnete, ohne hinreichend zu begründen, warum diese im konkreten Fall dem Kindeswohl widersprechen sollten, insbesondere angesichts der bereits bestehenden häufigen Übergaben am Donnerstagabend und Freitagmorgen.
Hinsichtlich der Aufgaben des Beistands stellte das Bundesgericht klar, dass diesem gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB keine Entscheidkompetenzen übertragen werden dürfen, sondern nur eine begleitende Funktion zukommt, was im vorliegenden Fall jedoch gegeben war. Eine weitergehende zeitliche Prognose für die Zukunft war aufgrund der Unvorhersehbarkeit der Entwicklung nicht zwingend erforderlich. Da sich durch eine neu eingereichte Unterhaltsklage eine neue prozessuale Situation nach Art. 304 Abs. 2 ZPO ergeben hat und der Elternkonflikt ungenügend gewürdigt wurde, ist eine Rückweisung an die KESB angezeigt. Im neuen Entscheid ist auch über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften nach Art. 52fbis Abs. 2 AHVV zu befinden, da diese vom Betreuungsmodell abhängt. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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