Getrennt lebende thailändische Ehefrau eines Schweizers: Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung beim Kantonswechsel nach Art. 7 ANAG, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen
- BGE / ATF / DTF
- BGE 126 II 265 · ATF 126 II 265 · DTF 126 II 265
- Datum
- 05.07.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 126 II 265
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine thailändische Staatsangehörige heiratete 1997 einen Schweizer Bürger und erhielt aufgrund der Heirat eine Jahresaufenthaltsbewilligung für den Kanton Solothurn. Nach der Trennung von ihrem Ehemann beantragte sie im September 1998 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft, wo sie eine preiswerte Wohnung beziehen konnte. Die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft verweigerte die Bewilligung mit der Begründung, der Bewilligungszweck lasse sich dort nicht verwirklichen, da der Ehemann weiterhin in Solothurn wohne. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht wiesen die dagegen erhobene Beschwerde ab.
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und weist die Sache an das kantonale Verwaltungsgericht zurück. Das Gericht stellt fest, dass der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 ANAG nicht vom gemeinsamen Haushalt der Ehegatten abhängt und daher auch nicht auf den Kanton beschränkt ist, in dem der schweizerische Ehegatte seinen Wohnsitz hat. Zwar bedarf ein Kantonswechsel grundsätzlich einer neuen Bewilligung, die im freien Ermessen der Behörde steht (Art. 8 Abs. 1 und 3 ANAG i.V.m. Art. 14 Abs. 3 ANAV), doch besteht für ausländische Ehegatten von Schweizern ein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung, solange keine Scheinehe oder kein Rechtsmissbrauch vorliegt.
Im konkreten Fall lebt die Beschwerdeführerin zwar getrennt von ihrem Ehemann, die Ehe wurde jedoch nicht geschieden, weshalb der Rechtsanspruch fortbesteht. Ein Rechtsmissbrauch liegt allein dadurch nicht vor, dass sie in einen anderen Kanton zieht, zumal Münchenstein/BL und Dornach/SO nicht weit voneinander entfernt sind. Da die kantonalen Behörden fälschlicherweise annahmen, es bestehe kein Bewilligungsanspruch, muss das Verwaltungsgericht nunmehr materiell prüfen, ob allenfalls andere Verweigerungsgründe wie ein Ausweisungsgrund oder Rechtsmissbrauch gegeben sind.
Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sie klärt, dass der Bewilligungsanspruch nach Art. 7 ANAG räumlich unbeschränkt gilt und nicht an den Wohnort des schweizerischen Ehepartners gebunden ist, selbst wenn die Ehegatten getrennt leben.
Regeste
Art. 7 sowie Art. 8 Abs. 1 und 3 ANAG, Art. 14 Abs. 3 ANAV; Aufenthaltsbewilligung, Kantonswechsel. Grundsätzliche Zulässigkeit des Kantonswechsels im Falle einer vom schweizerischen Ehemann getrennten Ausländerin: Da der Bewilligungsanspruch (Art. 7 ANAG) nicht vom gemeinsamen Haushalt der Ehegatten abhängt, ist er auch nicht auf den Kanton beschränkt, in dem der schweizerische Ehegatte Wohnsitz hat (E. 2). Regeste Art. 7 ainsi qu'art. 8 al. 1 et 3 LSEE, art. 14 al. 3 RSEE; autorisation de séjour, changement de canton. Admissibilité de principe du changement de canton dans le cas d'une étrangère séparée de son mari suisse: comme le droit à l'autorisation (art. 7 LSEE) ne dépend pas de la vie commune des époux, il n'est pas non plus limité au canton dans lequel l'époux suisse a son domicile (consid. 2). Regesto Art. 7 nonché art. 8 cpv. 1 e 3 LDDS, art. 14 cpv. 3 ODDS; permesso di dimora, cambiamento di cantone. Ammissibilità di principio del cambiamento di cantone nel caso di una straniera separata dal marito svizzero: infatti, dato che il diritto all'autorizzazione (art. 7 LDDS) non dipende dalla comunione domestica dei coniugi, esso non è nemmeno limitato al cantone in cui il coniuge svizzero ha il proprio domicilio (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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