Ausländische Kommanditäre nutzen AHV als Finanzanlage: Versicherungspflicht wegen Rechtsmissbrauchs verneint (Art. 2 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 V 97 · ATF 131 V 97 · DTF 131 V 97
- Datum
- 21.03.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 V 97
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 1 AHVG Art. 8 AHVG Art. 17 AHVV Art. 20 AHVV Art. 2 ZGB
Zusammenfassung
Eine Kommanditgesellschaft meldete mehrere hundert ausländische Anleger, die nicht im Handelsregister eingetragen waren, bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an, um deren Status als selbstständig Erwerbstätige zu begründen. Die Ausgleichskasse des Kantons Zug lehnte die Aufnahme ab, da die Beteiligung primär zur Erlangung späterer Rentenleistungen erfolge und somit die AHV als reines Finanzanlageobjekt missbraucht werde. Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Gesellschaft und eines Investors gegen diesen Entscheid ab. Die Beschwerdeführer machten geltend, die Investoren nähmen aktiv am Geschäft teil und der Rentenanspruch sei kein entscheidender Faktor gewesen; zudem beriefen sie sich auf eine frühere allgemeine Auskunft der Ausgleichskasse sowie auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigt, dass die ausländischen Kommanditäre keinen Anspruch auf Aufnahme in die AHV haben, da dies einen Rechtsmissbrauch gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB darstellt.
Zwar stellt die Stellung als Kommanditär sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit dar, doch darf die AHV nicht zweckwidrig als Finanzanlageinstrument genutzt werden. Im vorliegenden Fall beteiligten sich hunderte ausländische Investoren an der Kommanditgesellschaft X. auch im Hinblick auf spätere Rentenleistungen, wobei die AHV-Funktion als reine Geldanlage zur Maximierung der individuellen Rendite unter Ausnutzung der versicherungstechnischen Solidarität diente. Dies widerspricht dem Wesen der AHV als Volksversicherung zur Deckung des Existenzbedarfs nach Art. 112 BV und Art. 1 AHVG. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Anleger die Solidarität der Generationen unterwandern, indem sie systematisch mit geringen Beiträgen hohe Erträge erzielen wollen. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht bindend, da der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig ermittelt wurde gemäss Art. 105 Abs. 2 OG. Insbesondere bestätigte der Beteiligungsprospekt durch die gemeinsame Darstellung von Nettoausschüttung und AHV-Rente sowie Begrüssungsschreiben an neue Investoren, dass die Rente als Teil des Ertrags und damit als Teilmotiv für die Investition angesehen wurde.
Ein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz liegt nicht vor, da die von den Beschwerdeführern angeführte Auskunft der Ausgleichskasse lediglich allgemein gehalten war, sich auf eine andere Gesellschaft bezog und ohne Kenntnis der später relevanten Tatsachen erteilt wurde. Ob die Initianten böswillig handelten, ist für die Annahme des Rechtsmissbrauchs unerheblich, da es auf die objektive Zweckwidrigkeit der Inanspruchnahme der AHV ankommt.
Regeste
Art. 112 BV; Art. 1 (in der bis Ende 2002 geltenden Fassung), 3 und 9 AHVG; Art. 17 und 20 Abs. 3 AHVV; Art. 2 Abs. 2 ZGB: Rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der Versicherungspflicht in der Alters- und Hinterlassenenversicherung. An einer Kommanditgesellschaft sind mehrere hundert ausländische Anleger beteiligt, wobei die Beteiligung auch im Hinblick auf spätere Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erfolgt ist, da die Stellung als Kommanditär sozialversicherungsrechtlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt. Weil hier der AHV die Funktion eines reinen Finanzanlageobjekts zugedacht ist, das unter Ausnutzung der versicherungstechnischen Solidarität eine möglichst grosse individuelle Rendite erwirtschaften soll, liegt Rechtsmissbrauch vor. Die Teilhaber können sich nicht auf das Recht zur Aufnahme in die AHV berufen. (Erw. 4.3) Regeste Art. 112 Cst.; art. 1er (dans sa teneur en vigueur jusqu'à la fin 2002), 3 et 9 LAVS; art. 17 et 20 al. 3 RAVS; art. 2 al. 2 CC: Utilisation abusive de l'obligation d'assurance dans l'assurance-vieillesse et survivants. Participation de plusieurs centaines d'investisseurs étrangers à une société en commandite dans la perspective d'obtenir de futures rentes de l'assurance-vieillesse et survivants, la position de commanditaire étant considérée d'un point de vue des assurances sociales comme une activité indépendante. Cela constitue un abus de droit car l'AVS fait ici fonction de simple objet de placement financier qui, du fait de la technique d'assurance de la solidarité, est censé procurer le plus grand rendement individuel possible. Les participants ne peuvent pas invoquer le droit pour être soumis à l'AVS. (consid. 4.3) Regesto Art. 112 Cost.; art. 1 (nel suo tenore in vigore fino al 31 dicembre 2002), 3 e 9 LAVS; art. 17 e 20 cpv. 3 OAVS; art. 2 cpv. 2 CC: Utilizzo abusivo dell'obbligo assicurativo nell'assicurazione vecchiaia e superstiti. Partecipazione di centinaia d'investitori stranieri a una società in accomandita anche allo scopo di ottenere future rendite dell'assicurazione vecchiaia e superstiti (AVS), essendo la posizione di accomandante considerata, dal profilo del diritto delle assicurazioni sociali, quale attività lucrativa indipendente. Poiché nel caso concreto gli interessati intendono conseguire un rendimento individuale più elevato possibile sfruttando i meccanismi di solidarietà tecnico-assicurativa, l'AVS funge da mero oggetto d'investimento. L'operazione configura un abuso di diritto. I partecipanti non possono invocare l'assoggettamento all'AVS. (consid. 4.3)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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