Selbstständigerwerbender bestreitet AHV-Beitragspflicht wegen angeblicher Kollektivgesellschaft mit Ehefrau: Vorinstanz bindend, separate Buchhaltung spricht dagegen (Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 AHVG)
- Datum
- 12.07.2017
- Geschäftsnummer
- 9C_151/2017
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein selbstständigerwerbender Ehemann führt Beschwerde gegen die Festsetzung seiner AHV-Beiträge für das Jahr 2010 durch die Ausgleichskasse Schreiner. Er macht geltend, er habe zusammen mit seiner Ehefrau eine Kollektivgesellschaft gebildet, weshalb sein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mit dem Verlust seiner Ehefrau verrechnet werden müsse und sein beitragspflichtiges Einkommen entsprechend niedriger anzusetzen sei. Die Vorinstanz hat diese Behauptung gestützt auf separate Handelsregistereinträge, getrennte Buchhaltungen und individuelle Steuererklärungen zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer rügt die Sachverhaltsfeststellungen und beruft sich auf eine spätere Umwandlung der Betriebe in eine Aktiengesellschaft sowie auf ein gemeinsames Auftreten gegenüber Dritten.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Festsetzung der AHV-Beiträge auf Basis eines Einkommens von Fr. 344'848.- und eines investierten Eigenkapitals von Fr. 1'476'000.-. Gemäss Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG schulden Selbstständigerwerbende Beiträge auf ihrem Erwerbseinkommen, wobei Art. 17 AHVV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 und Abs. 4 DBG den Begriff des selbstständigen Erwerbseinkommens definiert.
Die Vorinstanz hat aufgrund verschiedener Indizien festgestellt, dass keine Kollektivgesellschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestand. Diese Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich, da keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Willkür dargelegt wurde. Massgeblich waren die Eintragung der Einzelfirma des Beschwerdeführers im Handelsregister, die separat geführten Buchhaltungen und die getrennten Steuererklärungen für das Jahr 2010. Eine gemeinsame Zweckverfolgung als Fundament einer Kollektivgesellschaft war nicht gegeben, da drei verschiedene Betriebsteile mit unterschiedlichen Zielen verfolgt wurden. Auch die spätere Gründung einer Aktiengesellschaft im Jahr 2011/2012 kann nicht rückwirkend auf das Beitragsjahr 2010 schliessen lassen; der Handelsregisterauszug belegt ausdrücklich die Übernahme zweier separater Einzelunternehmen und einer einfachen Gesellschaft, nicht aber einer Kollektivgesellschaft. Zudem deuten Verrechnungskonten in den Jahresabschlüssen darauf hin, dass die Eheleute ihre Unternehmen rechtlich getrennt führten. Das gemeinsame Auftreten nach aussen oder die Deklaration von Erlösen der Ehefrau in der Mehrwertsteuerabrechnung vermögen die Bindungswirkung der eingereichten Jahresrechnungen nicht zu erschüttern.
Da die Beschwerde abgewiesen wird, werden dem Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG Gerichtskosten von Fr. 3'000.- auferlegt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist infolge des Urteils in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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