Schadenersatzanspruch gegen Pensionskassenorgan: Zehnjährige Verjährung nach Obligationenrecht, Beginn mit Amtsende (Art. 52 BVG, Art. 127 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 V 55 · ATF 131 V 55 · DTF 131 V 55
- Datum
- 04.03.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 V 55
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Mitglied des Stiftungsrates einer Pensionskasse wird von der Vorsorgeeinrichtung auf Schadenersatz für pflichtwidriges Verhalten bei der Vermögensanlage belangt. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und macht geltend, der Anspruch sei bereits verjährt. Die Parteien streiten darüber, welche Verjährungsfrist anwendbar ist und wann diese zu laufen begonnen hat. Das Bundesgericht prüft die Verjährungsfrage als Bundesrecht von Amtes wegen und legt den massgeblichen Zeitpunkt für den Fristbeginn fest.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass der Schadenersatzanspruch gegen das Organ der Berufsvorsorgeeinrichtung der ordentlichen zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127 OR unterliegt. Da Art. 52 BVG keine eigene Verjährungsnorm enthält und Art. 41 BVG nur Leistungen und Beiträge betrifft, sind subsidiär die Normen des Obligationenrechts heranzuziehen; eine analoge Anwendung von Art. 24 ATSG scheidet aus.
Für den Beginn der zehnjährigen Verjährungsfrist stellt das Gericht auf den Zeitpunkt ab, in dem die verantwortliche Person ihre Organstellung tatsächlich aufgibt, also aus dem Stiftungsrat zurücktritt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schaden vor oder nach dem Ausscheiden eingetreten ist, da anlagevorschriftswidrige Zustände interne Verhältnisse sind, die für Aktivlegitimierte oft schwer erkennbar sind. Vorbehalten bleibt lediglich die Situation, in welcher die Pflichtverletzung vor Beendigung der Organstellung beseitigt worden ist. Die Prüfung dieser Verjährungseinrede erfolgt dabei von Amtes wegen als Frage des Bundesrechts gemäss Art. 104 lit. a OG.
Regeste
Art. 52 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 127 OR: Verjährung des Schadenersatzanspruchs. Der Schadenersatzanspruch unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127 OR. (Erw. 3.1) Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Beendigung der Organstellung, vorbehältlich vorgängiger Beseitigung der Pflichtverletzung. (Erw. 3.2)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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