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Justizze. Art. 49 ATSG

Bundesgericht

Unfallversicherer fehlt Legitimation gegen IV-Rentenentscheid: Keine Bindungswirkung, Sistierung zulässig (Art. 49 Abs. 4 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 V 362 · ATF 131 V 362 · DTF 131 V 362
Datum
02.09.2005
Geschäftsnummer
BGE 131 V 362
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 49 ATSG Art. 103 OG

Zusammenfassung

Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen zwei Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2004. In einem Verfahren geht es um die Abweisung einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle, welcher der versicherten Person V. eine Invalidenrente wegen eines zu tiefen Invaliditätsgrades von 10 % verneinte. Im anderen Verfahren wurde das Beschwerdeverfahren betreffend eine Rente der Unfallversicherung bis zur rechtskräftigen Erledigung des IV-Prozesses sistiert. Die Allianz macht geltend, sie sei durch den IV-Entscheid berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der Invaliditätsgrad maximal 6,7 % betrage, da dies für einen Unfallrentenanspruch nicht genüge. Zudem rügt sie die Sistierung als unzulässig, da ihr dadurch die Möglichkeit genommen werde, ihre Rechte im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren wirksam geltend zu machen, insbesondere wenn die IV-Invaliditätsschätzung bindend übertragen würde.

Das Bundesgericht tritt auf beide Verwaltungsgerichtsbeschwerden der Allianz nicht ein. Hinsichtlich der Beschwerde gegen den IV-Entscheid fehlt dem Unfallversicherer die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 lit. a OG. Gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG ist der Unfallversicherer nicht zur Einsprache oder Beschwerde gegen Verfügungen der IV-Stelle über den Rentenanspruch oder Invaliditätsgrad berechtigt, da er mangels rechtserheblichen Berührtseins kein schutzwürdiges Interesse hat. Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung, auch nicht als Richtigkeitsvermutung. Diese Rechtslage hat sich mit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 nicht geändert.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Sistierung liegt kein nicht wiedergutmachbarer Nachteil vor. Die zeitliche Verzögerung allein begründet keinen solchen Nachteil, zumal die Sistierung im Hinblick auf den Abschluss des hängigen IV-Prozesses erfolgte, dessen Ausgang für die Beurteilung des Unfallrentenanspruchs relevant sein kann. Die Befürchtung der Allianz, ihre Rechte würden durch die Sistierung beeinträchtigt, ist unbegründet, da die IV-Invaliditätsschätzung ohnehin nicht bindend ist. Der Unfallversicherer bleibt berechtigt, einen allfälligen Endentscheid der Vorinstanz im Unfallversicherungsverfahren an das Bundesgericht weiterzuziehen. Ob die Vorinstanz das Verfahren am selben Tag wie den IV-Entscheid sistierte oder erst später, kann offen bleiben, da dies für den Entscheid unerheblich ist.

Regeste

Art. 49 Abs. 4 ATSG; Art. 103 lit. a OG: Auswirkungen der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer. Der Unfallversicherer ist nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt, und die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet ihm gegenüber keine Bindungswirkung. (Erw. 2.2) Unfallversicherer sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung berechtigt. (Erw. 2) Regeste Art. 49 al. 4 LPGA; art. 103 let. a OJ: Effets de l'évaluation de l'invalidité dans l'assurance-invalidité pour l'assureur-accidents. L'assureur-accidents n'a pas qualité pour former opposition contre la décision ou pour recourir contre la décision sur opposition de l'Office AI sur le droit à la rente en tant que tel ou sur le degré d'invalidité, et l'évaluation de l'invalidité par l'assurance-invalidité n'a pas de force contraignante pour lui. (consid. 2.2) Les assureurs-accidents ne sont pas habilités à interjeter un recours de droit administratif contre des décisions des tribunaux cantonaux des assurances dans des litiges concernant une rente de l'assurance-invalidité. (consid. 2) Regesto Art. 49 cpv. 4 LPGA; art. 103 lett. a OG: Effetti della determinazione dell'invalidità nell'assicurazione per l'invalidità per l'assicuratore contro gli infortuni. L'assicuratore contro gli infortuni non è legittimato ad opporsi a una decisione o a ricorrere contro una decisione su opposizione dell'Ufficio AI riguardante il diritto alla rendita in quanto tale o il grado d'invalidità, e la valutazione dell'invalidità dell'assicurazione per l'invalidità non esplica effetti vincolanti nei suoi confronti. (consid. 2.2) Gli assicuratori infortuni non sono legittimati ad interporre ricorso di diritto amministrativo avverso giudizi di tribunali cantonali delle assicurazioni in vertenze riguardanti una rendita dell'assicurazione per l'invalidità. (consid. 2)

Originalentscheid beim Gericht ↗

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