Polizeilicher Sachverhaltsirrtum bei Festnahme: Keine Opferhilfe mangels fahrlässiger Körperverletzung (Art. 2 Abs. 1 OHG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 134 II 33 · ATF 134 II 33 · DTF 134 II 33
- Datum
- 30.11.2007
- Geschäftsnummer
- BGE 134 II 33
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer wurde am 4. November 2001 von Zürcher Polizeibeamten festgenommen, die ihn irrtümlicherweise für einen bewaffneten Drogenhändler hielten. Er beantragte daraufhin Opferhilfeleistungen sowie Entschädigung und Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz. Die kantonale Opferhilfestelle und das Sozialversicherungsgericht wiesen das Gesuch ab, da die Polizisten aufgrund eines entschuldbaren Sachverhaltsirrtums ohne Rechtswidrigkeit gehandelt hätten und somit keine Straftat vorliege. Der Beschwerdeführer rügte diese Auslegung und machte geltend, der Irrtum sei im Opferhilferecht unbeachtlich.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass keine Straftat im Sinne des Opferhilfegesetzes vorliegt. Zwar wurde der objektive Tatbestand einer Körperverletzung verwirklicht, doch fehlte es am erforderlichen subjektiven Tatbestand. Die Polizeibeamten handelten in einem Sachverhaltsirrtum bezüglich der Identität der festzunehmenden Person und glaubten irrig, rechtmässig ihre Amtspflicht auszuüben. Da ihnen dabei keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit angelastet werden konnte, lag auch keine fahrlässige Begehung gemäss Art. 19 Abs. 2 aStGB vor. Für die Opferstellung nach Art. 2 Abs. 1 OHG ist nebst der objektiven Tatbestandsmässigkeit zwingend ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln erforderlich; eine reine Kausalhaftung besteht nicht. Mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands fehlt die Opfereigenschaft, weshalb weder Entschädigungsansprüche noch Sofort- oder Langzeithilfe gewährt werden können. Die Frage einer allfälligen Staatshaftung bleibt offen, da sie nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
Regeste
Art. 2 Abs. 1 OHG; opferhilferechtlicher Begriff der Straftat. Der Begriff der Straftat im Sinn von Art. 2 Abs. 1 OHG setzt nicht nur die Verwirklichung eines objektiven Straftatbestandes, sondern auch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus (Bestätigung der Rechtsprechung). Der Anwendungsfall betrifft einen Sachverhaltsirrtum (E. 5). Regeste Art. 2 al. 1 LAVI; notion d'infraction selon la LAVI. La notion d'infraction au sens de l'art. 2 al. 1 LAVI suppose non seulement la réalisation des éléments constitutifs objectifs de l'infraction, mais elle implique également que l'auteur ait agit intentionnellement ou par négligence (confirmation de la jurisprudence). Le cas d'espèce concerne une erreur sur les faits (consid. 5). Regesto Art. 2 cpv. 1 LAV; nozione di reato secondo la LAV. La nozione di reato ai sensi dell'art. 2 cpv. 1 LAV presuppone non soltanto la realizzazione della fattispecie oggettiva del reato, ma implica pure un agire intenzionale o negligente da parte dell'autore (conferma della giurisprudenza). Il caso di specie concerne un errore sui fatti (consid. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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