Anwalt äussert sich in Plädoyer über nicht legale Mittel der Gegenpartei: Rechtfertigung durch Berufspflicht bei Sachbezug (Art. 32 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 IV 154 · ATF 131 IV 154 · DTF 131 IV 154
- Datum
- 23.06.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 IV 154
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Rechtsanwalt wurde wegen übler Nachrede angeklagt, nachdem er in einem Prozess um die Zuteilung der elterlichen Sorge für ein Kind im Plädoyer geäussert hatte, die von der Gegenpartei angewandten Mittel seien "nicht schön oder nicht legal". Das Kantonsgericht sprach ihn aufgrund dieser Aussage zu einer Busse von 800 Franken verurteilt, während es andere Äusserungen im selben Plädoyer als gerechtfertigt ansah. Der Anwalt ficht dieses Urteil mit einer Nichtigkeitsbeschwerde an und macht geltend, seine Äusserung sei durch seine Darlegungspflicht und Berufspflicht gedeckt gewesen.
Das Bundesgericht heisst die Nichtigkeitsbeschwerde des Anwalts gut und hebt das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft auf. Zwar erfüllt die Äusserung, die Mittel der Gegenpartei seien "nicht legal", objektiv und subjektiv den Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB, da sie den Ruf eines charakterlich anständigen Menschen berührt. Die Handlung ist jedoch gemäss Art. 32 StGB gerechtfertigt.
Die Äusserung war sachbezogen, da sie sich im Kontext des streitigen Verfahrens um die Kindeszuteilung auf relevante Umstände bezog und die Befürchtung des Anwalts bezüglich der Eignung des Vaters zum Ausdruck brachte. Sie ging nicht über das Notwendige hinaus und war nicht unnötig verletzend; Begriffe wie "kriminelle Machenschaften" wurden vermieden. Zudem erfolgte die Aussage nicht wider besseres Wissen, da der Anwalt konkrete Vorkommnisse wie das Fabrizieren von Beweismitteln oder frühere Ehrverletzungen im Hinterkopf hatte. Eine pauschale Formulierung im hitzigen Plädoyer gegenüber dem mit den Akten vertrauten Gericht reicht nicht aus, um die strafrechtliche Rechtfertigung durch die Berufspflicht auszuschliessen.
Entscheidend ist, dass die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, insbesondere die Berufspflicht nach Art. 32 StGB, Vorrang vor dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB haben. Da die Äusserung bereits durch die Berufspflicht gedeckt ist, entfällt die Strafbarkeit unabhängig davon, ob ein Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis geführt werden könnte.
Regeste
Üble Nachrede (Art. 173 StGB); Berufspflicht (Art. 32 StGB); Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs (Art. 12 lit. a BGFA). Ehrverletzende Äusserungen von Anwälten im Prozess sind durch die Darlegungspflicht und die Berufspflicht gerechtfertigt, sofern sie sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht unnötig verletzend sind, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (E. 1.3). Die Äusserung eines Anwalts im Plädoyer in einem Prozess betreffend Kindeszuteilung, wonach die von der Gegenpartei angewandten Mittel "nicht legal" seien, war im konkreten Fall gerechtfertigt (E. 1.4). Regeste Diffamation (art. 173 CP); devoir de profession (art. 32 CP); devoir d'exercer la profession d'avocat avec soin et diligence (art. 12 let. a LLCA). Les allégations attentatoires à l'honneur émanant d'un avocat dans un procès sont justifiées par le devoir de plaider la cause et par le devoir de profession pour autant qu'elles soient pertinentes, qu'elles n'aillent pas au-delà de ce qui est nécessaire, qu'elles ne soient pas inutilement blessantes, et qu'elles ne soient pas propagées de mauvaise foi; de simples suppositions doivent être présentées comme telles (consid. 1.3). Se justifiait en l'espèce, au cours d'une plaidoirie relative à l'attribution de la garde d'un enfant, l'allégation d'un avocat d'après laquelle les moyens utilisés par la partie adverse ne seraient "pas légaux" (consid. 1.4). Regesto Diffamazione (art. 173 CP); dovere professionale (art. 32 CP); dovere di esercitare la professione di avvocato con cura e diligenza (art. 12 lett. a LLCA). Affermazioni lesive dell'onore fatte da un avvocato durante un processo sono giustificate dal dovere di perorare la causa e dal dovere professionale, a condizione che siano pertinenti, non esorbitino da quanto necessario, non siano inutilmente offensive e non vengano diffuse in malafede; semplici ipotesi devono essere inoltre designate come tali (consid. 1.3). Nel caso in esame, riguardante un avvocato che durante un'arringa in un processo circa l'affidamento di un figlio ha sostenuto che i mezzi usati dalla controparte "non sono legali", sussisteva la suddetta causa di giustificazione (consid. 1.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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