Verrechnungssteuer-Regress: Zivilgericht prüft Überwälzung vorfrageweise bei fehlendem Verwaltungsentscheid (Art. 14 Abs. 1 VStG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 III 546 · ATF 131 III 546 · DTF 131 III 546
- Datum
- 06.07.2005
- Geschäftsnummer
- BGE 131 III 546
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft zahlte Verrechnungssteuer aufgrund einer Buchprüfung der Eidgenössischen Steuerverwaltung und forderte den Betrag anschliessend von einem Geschäftsführer einer befreundeten GmbH zurück, da dieser Empfänger der steuerbaren Leistung gewesen sei. Der Beklagte bestritt die Empfangereigenschaft und damit die Überwälzungspflicht. Das Bezirksgericht sprach der Klägerin den Regressanspruch zu, während das Kantonsgericht St. Gallen auf die Klage nicht eintrat, weil es die Streitigkeit ausschliesslich als öffentlichrechtliche Angelegenheit qualifizierte und die Zuständigkeit der Zivilgerichte verneinte. Die Klägerin erhob eidgenössische Berufung und rügte die bundesrechtswidrige Nichteintretensentscheidung der Vorinstanz.
Das Bundesgericht hiess die eidgenössische Berufung gut und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es stellte fest, dass die Zivilgerichte trotz der öffentlichrechtlichen Natur der Verrechnungssteuerregressforderung gemäss Art. 14 Abs. 1 VStG zuständig sind, diese Frage vorfrageweise zu prüfen, solange kein rechtskräftiger Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder der Rechtsmittelbehörden nach Art. 41 ff. VStG über die Überwälzung auf den konkreten Beklagten vorliegt.
Im vorliegenden Fall hatte die Eidgenössische Steuerverwaltung zwar einen rechtskräftigen Steuerbescheid gegen die Klägerin erlassen, jedoch wurde der Beklagte als angeblicher Empfänger der steuerbaren Leistung nicht am Verfahren beteiligt und es erging kein individueller Überwälzungsentscheid gegen ihn. Da die Klägerin ihren Regressanspruch auf eine privatrechtliche Auftragsvereinbarung nach Art. 402 Abs. 1 OR stützte, handelte es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit. Die Anwendung von Art. 14 Abs. 1 VStG und Art. 41 VStG macht eine solche Auseinandersetzung zwischen Privaten nicht zu einer öffentlichrechtlichen Angelegenheit, sondern erfordert lediglich die vorfrageweise Klärung der steuerrechtlichen Voraussetzungen durch das Zivilgericht.
Die Entscheidung ist bedeutsam für die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Steuerbehörden und Zivilgerichten bei Verrechnungssteuerregressen. Sie bestätigt, dass die ausschliessliche Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung nur dann greift, wenn tatsächlich ein verwaltungsrechtliches Verfahren durchgeführt wurde; andernfalls bleibt der ordentliche Rechtsweg für die Durchsetzung privatrechtlicher Ausgleichsansprüche offen.
Regeste
Regressforderung des Verrechnungssteuerpflichtigen gegenüber dem Steuerträger (Art. 14 Abs. 1 und Art. 41 VStG); Abgrenzung der Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung von derjenigen der Zivilgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Regressforderung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft alle Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie entscheidet insbesondere dann, wenn die Überwälzungspflicht bestritten wird und kann einen Entscheid zur Durchsetzung der Regressforderung erlassen (E. 2.1). Abgrenzung der Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerverwaltung von derjenigen der Zivilgerichte nach Lehre und Rechtsprechung (E. 2.2). Zuständigkeit der Zivilgerichte zur vorfrageweisen Prüfung der Regressforderung eines zur Überwälzung Verpflichteten (E. 2.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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