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Justizze. Art. 402 OR

Bundesgericht

Eröffnende Bank verfügt über Ware trotz Dokumentenabweichung: widersprüchliches Verhalten begründet Auslagenersatzanspruch der bestätigenden Bank (Art. 402 Abs. 1 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 132 III 620 · ATF 132 III 620 · DTF 132 III 620
Datum
03.07.2006
Geschäftsnummer
BGE 132 III 620
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 402 OR

Zusammenfassung

Eine ukrainische Bank eröffnete ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv zugunsten einer irischen Begünstigten für eine Öllieferung im Wert von rund USD 3,2 Millionen. Eine Zürcher Bank wurde als Korrespondenzbank beauftragt, das Akkreditiv zu bestätigen und den Betrag bei Übereinstimmung der Dokumente auszuzahlen. Die Zürcher Bank zahlte den Betrag aus, obwohl die Dokumente formelle Abweichungen aufwiesen, und belastete das Konto der eröffnenden Bank. Diese rügte die Unregelmässigkeiten und forderte die Rückgängigmachung der Belastung, da die Dokumente nicht akkreditivkonform seien. Das Handelsgericht Zürich gab der Klage statt und verpflichtete die Zürcher Bank zur Gutschrift des Betrags zuzüglich Zinsen, da die Abweichungen nicht geringfügig gewesen seien und kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliege. Die Zürcher Bank erhob dagegen Berufung an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht hiess die Berufung teilweise gut und hob das angefochtene Urteil auf, weil die Vorinstanz die entscheidungserheblichen Tatsachen nicht hinreichend abgeklärt hatte.

Die Zürcher Bank rügte erfolgreich, dass die eröffnende Bank sich widersprüchlich verhalten habe, indem sie zwar die Aufnahme der Dokumente wegen formeller Mängel verweigerte, gleichzeitig aber über die Ware verfügte. Nach Art. 14e der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA 500) gilt eine solche Verfügung als Genehmigung der Dokumente und Verzicht auf anfängliche Beanstandungen. Die Vorinstanz hatte offen gelassen, ob die ukrainische Bank die Ware aufgrund lokaler Importbestimmungen tatsächlich weiterverkaufen musste oder ob sie die beanstandeten Dokumente aktiv zur Verfügung über die Ware nutzte. Sie stützte sich stattdessen darauf, dass keine unredlichen Vorteile verschafft worden seien und eine Rücksendung der Ware unverhältnismässig teuer gewesen wäre.

Das Bundesgericht stellte klar, dass der Zweck des Gebrauchs der Dokumente für die Verfügung über die Ware unerheblich ist; massgebend ist allein die objektive Verfügungshandlung. Hätte die eröffnende Bank die Dokumente genutzt, um über die Ware zu bestimmen, läge eine konkludente Genehmigung vor. In diesem Fall stünde der Zürcher Bank gemäss Art. 402 Abs. 1 OR ein Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen zu, und die Klage auf Gutschrift des Akkreditivbetrags wäre abzuweisen. Da die Vorinstanz diese zentrale Tatsache nicht geprüft hatte, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.

Regeste

Dokumentenakkreditiv; widersprüchliches Verhalten der eröffnenden Bank nach der Verweigerung der Aufnahme der Dokumente (Art. 14e Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive). Verfügt die eröffnende Bank über die Dokumente und damit über die Ware, obschon sie die Aufnahme der Dokumente verweigert hat, verhält sie sich widersprüchlich mit der Rechtsfolge, dass sie zum Ersatz der Auslagen der Korrespondenzbank verpflichtet ist, welche dem Begünstigten den Akkreditivbetrag ausbezahlt hat (E. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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