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Justizze. Art. 3 AHVG

Bundesgericht

Nichterwerbstätige Ehefrau: Fiktive Beitragszahlung verneint bei Altersrentenbezug des Ehemannes mangels Splitting (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 130 V 49 · ATF 130 V 49 · DTF 130 V 49
Datum
29.10.2003
Geschäftsnummer
BGE 130 V 49
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 1 AHVG Art. 3 AHVG Art. 29quater AHVG Art. 29quinquies AHVG Art. 29ter AHVG

Zusammenfassung

Eine nichterwerbstätige Ehefrau macht geltend, ihre eigenen AHV-Beiträge gälten aufgrund der Beitragsleistungen ihres pensionierten Ehemannes als bezahlt. Der Ehemann bezog seit 1991 eine Altersrente und leistete bis 1998 freiwillige Beiträge. Die Ausgleichskasse und das Versicherungsgericht Solothurn verneinten die fiktive Beitragszahlung. Die Beschwerdeführerin rügt die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG auf Zeiten, in denen der erwerbstätige Ehegatte bereits Anspruch auf eine Altersrente hat.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht anwendbar ist, wenn der erwerbstätige Ehegatte einer nichterwerbstätigen Person Anspruch auf eine Altersrente hat.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezog seit seiner Pensionierung im Jahr 1991 eine Altersrente und zahlte bis 1998 weiterhin freiwillige AHV-Beiträge ein, darunter im Jahr 1997 einen Betrag von Fr. 3'121.-. Das Gericht stellt fest, dass gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a AHVG e contrario Einkommen, die nach Eintritt des Versicherungsfalles Alter erzielt werden, nicht dem Splitting unterliegen. Da die fiktive Beitragszahlung nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG systematisch an die Möglichkeit der Einkommensteilung gekoppelt ist, entfällt diese Befreiung mit Beginn des Rentenbezugs des Ehegatten. Zwar würden der nichterwerbstätigen Person die Jahre als Beitragsjahre angerechnet, doch könnten ihr keine rentenbildenden Erwerbseinkommen gutgeschrieben werden, was dem Ziel der 10. AHV-Revision widerspräche, wonach alle Nichterwerbstätigen grundsätzlich beitragspflichtig sein sollen. Folglich haben die Beitragszahlungen des rentenbeziehenden Ehemannes ab 1997 keine Bedeutung für die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin.

Die Entscheidung präzisiert die Systematik der fiktiven Beitragszahlung bei Rentnern und grenzt sie klar vom früheren Recht ab, wonach die Ehe allein zur Beitragsbefreiung führen konnte.

Regeste

Art. 1 Abs. 1 lit. a und b, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a AHVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen. Die eigenen Beiträge einer nichterwerbstätigen Person gelten nicht als bezahlt, wenn deren erwerbstätiger Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente hat.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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