Nachehelicher Unterhalt nach zehnjähriger Trennung: Keine Zumutbarkeit Erwerbstätigkeit, Güterrecht vor Unterhalt zu klären (Art. 125 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 130 III 537 · ATF 130 III 537 · DTF 130 III 537
- Datum
- 17.06.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 130 III 537
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine seit 1995 getrennt lebende Ehefrau begehrt nachehelichen Unterhalt und rügt die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren sowie die Aufhebung des Scheidungspunkts. Das Obergericht hatte ihr keinen Unterhalt zugesprochen, da sie trotz Invalidität und Alter von fast 60 Jahren eine Teilzeitarbeit aufnehmen könne, und die Vermögensauseinandersetzung abgetrennt. Die Ehefrau macht geltend, die Lebenshaltung während der Ehe sei massgebend und eine Erwerbstätigkeit sei ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht zumutbar.
Das Bundesgericht heisst die Berufung teilweise gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Für den gebührenden Unterhalt ist bei rund zehnjähriger Trennungsdauer die Lebenshaltung während der Trennungszeit massgebend, nicht jene während der Ehe oder voreheliche Verhältnisse. Eine Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestand für die Ehefrau jedoch nicht sofort ab der abrupten Trennung im Mai 1995, da der Ehemann erst im Dezember 2000 die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht verlangte; dies wäre bis dahin treuwidrig gewesen. Auch ab Dezember 2000 ist der Ehefrau keine Teilzeitarbeit zumutbar, da sie damals 55 Jahre alt war, einen Invaliditätsgrad von 73 % aufweist, seit elf Jahren nicht mehr in ihrem Berufsfeld Informatik tätig war und nur geringe Altersvorsorgeansprüche hat. Da die Ehefrau Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat, durfte die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht in ein separates Verfahren verwiesen werden, sondern muss vor dem Unterhaltsentscheid durchgeführt werden, um das Vermögen gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB korrekt berücksichtigen zu können. Hingegen wird auf die Rüge betreffend Aufhebung des Scheidungspunkts wegen Verletzung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils nicht eingetreten, da bei einer Scheidung nach vierjähriger Trennungsfrist kein Koordinationsbedarf zwischen Scheidung und Nebenfolgen mehr besteht.
Neue Sachverhaltsrügen bezüglich höherer Mietkosten werden nicht behandelt, da sie im kantonalen Verfahren nicht ausreichend begründet wurden und keine ausnahmsweise Zulässigkeit vorliegt.
Regeste
Art. 125 ZGB; gebührender Unterhalt; Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. Haben die Ehegatten während rund zehn Jahren getrennt gelebt, ist für den gebührenden Unterhalt die Lebenshaltung während der Trennungszeit massgebend (E. 2). Voraussetzungen, unter denen ein Ehegatte verpflichtet werden kann, während des Getrenntlebens eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (E. 3). Besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, darf die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht vom Entscheid über den Unterhalt abgetrennt und in ein besonderes Verfahren verwiesen werden (E. 4). Tragweite des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils im Verhältnis zwischen Scheidung einerseits und Scheidungsfolgen andererseits (E. 5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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