Tierhalterhaftung bei Pferdebiss: Unzureichender Elektrozaun in Wohngebietsnähe begründet Haftung trotz Befreiungsbeweisversuch (Art. 56 Abs. 1 OR)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 III 115 · ATF 131 III 115 · DTF 131 III 115
- Datum
- 04.10.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 131 III 115
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein fünfjähriges Kind begibt sich auf eine an einer Strasse in einem Wohngebiet gelegene Pferdeweide und wird dort von einem ausschlagenden Pferd am Kopf schwer verletzt. Die Weide war lediglich mit einem dünnen, elektrisch geladenen Plastikband auf durchschnittlich 124 cm Höhe eingezäunt, unter dem das Kind hindurchgehen konnte. Die Eltern des Kindes klagen den Tierhalter auf Schadenersatz. Das Bezirksgericht und das Kantonsgericht bejahen die Haftung des Tierhalters gemäss Art. 56 OR. Der Tierhalter ficht das Urteil mit eidgenössischer Berufung an und macht geltend, er habe alle gebotene Sorgfalt angewendet bzw. der Schaden wäre auch bei vorschriftsmässiger Einzäunung eingetreten.
Das Bundesgericht weist die Berufung des Tierhalters ab und bestätigt dessen Haftung für den durch das Pferd verursachten Schaden.
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass der Tierhalter seine objektive Sorgfaltspflicht verletzt hat. Gemäss den Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL), welche als Fachorganisation gestützt auf Art. 51 VUV kompetent ist, müssen Pferdeweiden mit einer Mindesthöhe von 150 cm und mehreren gut sichtbaren Bändern oder Holzlatten im vertikalen Abstand von ca. 40 cm eingezäunt sein. Der vom Beklagten installierte Elektrozaun mit nur einem einzigen Band auf 124 cm Höhe entsprach diesen Anforderungen nicht. Da die Weide in unmittelbarer Nähe eines Wohngebiets lag, wo mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist, bot dieser Zaun nicht die gleiche Sicherheit wie die empfohlene Einzäunung. Auch der gutmütige Charakter der Pferde rechtfertigt keinen geringeren Sicherheitsstandard. Damit ist die Verletzung der Sorgfaltspflicht gemäss Art. 56 Abs. 1 OR erstellt.
Zudem scheiterte der Entlastungsbeweis des Beklagten betreffend rechtmässiges Alternativverhalten. Er konnte nicht nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt, also bei Installation einer BUL-konformen Umzäunung, zwingend eingetreten wäre. Es ist mindestens ebenso wahrscheinlich, dass ein fünfjähriges Kind eine deutlichere Abschrankung mit mehreren Bändern als Hindernis wahrgenommen hätte und der Unfall somit vermieden worden wäre. Bei verbleibender Möglichkeit der Schadensvermeidung ist die Haftungsbefreiung ausgeschlossen. Weitere Einwände des Beklagten wurden verworfen, da sie entweder unzulässige neue Tatsachenbehauptungen darstellten oder die Begründungsanforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c OG nicht erfüllten.
Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Anforderungen an den Befreiungsbeweis in der Tierhalterhaftung und konkretisiert die Sorgfaltspflichten anhand anerkannter Sicherheitsstandards für landwirtschaftliche Betriebe in Siedlungsgebieten.
Regeste
Art. 56 Abs. 1 OR; Tierhalterhaftung. Haftungsvoraussetzungen und Befreiungsbeweis des Tierhalters; Anforderungen an die Umzäunung einer Pferdeweide (E. 2 und 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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