Willensvollstreckerin holt Erbenbescheinigung ein: Keine Einmischung in Erbschaft, Ausschlagungsrecht bleibt bestehen (Art. 571 Abs. 2 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 133 III 1 · ATF 133 III 1 · DTF 133 III 1
- Datum
- 23.08.2006
- Geschäftsnummer
- BGE 133 III 1
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 43 OG Art. 55 OG Art. 517 ZGB Art. 518 ZGB Art. 571 ZGB Art. 580 ZGB Art. 588 ZGB
Zusammenfassung
Gesellschafter einer Unternehmensgruppe streiten mit Mitgliedern einer Erbengemeinschaft über die Frage, ob die Erben die Erbschaft bereits vorbehaltlos angenommen haben oder noch ausschlagen können. Die Kläger machen geltend, die Beklagten hätten durch das Einholen einer Erbenbescheinigung sowie durch ihre Wahl in Verwaltungsräte von Gesellschaften des Erblassers eine Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten vorgenommen und dadurch ihr Ausschlagungsrecht verwirkt. Die Witwe des Erblassers hatte zuvor als Willensvollstreckerin ein öffentliches Inventar beantragt, welches nach Ablauf der Frist zur stillschweigenden Annahme führte. Im Zentrum steht die rechtliche Bewertung des Einholens einer Erbenbescheinigung durch eine als Willensvollstreckerin tätige Person im Hinblick auf den Verlust der Ausschlagungsbefugnis gemäss Erbrecht.
Das Bundesgericht weist die Berufung der Kläger ab und bestätigt, dass die Beklagten die Erbschaft nicht durch Einmischung verloren haben, sondern sie unter öffentlichem Inventar angenommen haben.
Die Witwe des Erblassers liess sich am 19. August 2002 als Willensvollstreckerin eine Erbenbescheinigung ausstellen. Das Gericht hält fest, dass das Einholen einer Erbenbescheinigung für sich allein keine Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB darstellt. Da R. ausschliesslich in ihrer Eigenschaft als Willensvollstreckerin handelte, um die Identität der Erben nachzuweisen und die Nachlassverwaltung zu besorgen, war dies eine blosse Verwaltungshandlung gemäss Art. 517 und Art. 518 ZGB. Sie hatte weder die Befugnis noch den Willen, die Erbschaft für die Miterben endgültig anzunehmen. Zudem fehlte ihr die erbrechtliche Kenntnis, dass dieses Begehren teilweise als Annahme ausgelegt werden könnte.
Hinsichtlich des öffentlichen Inventars stellte das Gericht fest, dass die Erbin S. am letzten Tag der Monatsfrist ein solches beantragt hatte. Gemäss Art. 580 Abs. 3 ZGB gilt dieses Begehren auch für die übrigen Erben. Da der Rechnungsruf im November 2002 ablief, nahmen die Beklagten die Erbschaft unter öffentlichem Inventar an (Art. 588 Abs. 1 ZGB). Neue Vorbringen der Kläger bezüglich einer Wahl in Verwaltungsräte am 27. September 2002 wurden nicht geprüft, da das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 43 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 2 OG) und neue Tatsachenbehauptungen unzulässig sind (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
Entscheidend ist somit, dass eine als Willensvollstreckerin handelnde Person durch das Einholen einer Erbenbescheinigung ihr eigenes Ausschlagungsrecht nicht verwirkt und auch keine Annahmewirkung für Miterben entfaltet, solange keine darüber hinausgehenden Handlungen vorliegen.
Regeste
Art. 571 ZGB; Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis durch Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft. Die Tatsache des Einholens einer Erbenbescheinigung bedeutet für sich allein keine Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB (E. 2 und 3). Regeste Art. 571 CC; déchéance de la faculté de répudier par suite d'immixtion dans les affaires de la succession. Le fait de requérir la délivrance d'un certificat d'héritier ne constitue pas en soi une immixtion dans les affaires de la succession au sens de l'art. 571 al. 2 CC (consid. 2 et 3). Regesto Art. 571 CC; decadenza del diritto di rinunciare in seguito ad un'ingerenza negli affari della successione. Il fatto di richiedere un certificato ereditario non costituisce da solo un'ingerenza negli affari della successione ai sensi dell'art. 571 cpv. 2 CC (consid. 2 e 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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