Auszahlung von IV-Kinderrenten an geschiedene Ehefrau trotz neuem Art. 285 Abs. 2bis ZGB: Beschwerde abgewiesen (Art. 35 Abs. 4 IVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 V 362 · ATF 129 V 362 · DTF 129 V 362
- Datum
- 22.05.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 V 362
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer J., dem eine Invalidenrente zugesprochen wurde, bestreitet die Anordnung der IV-Stelle Schaffhausen, die Kinderrenten für seine beiden Kinder direkt an seine geschiedene Ehefrau S. auszuzahlen. Die Kinder leben bei der Mutter, welche die elterliche Sorge innehat. Der Vater macht geltend, dass aufgrund der per 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Neuregelung in Art. 285 Abs. 2bis ZGB, wonach sich Unterhaltsbeiträge bei Bezug von Sozialversicherungsrenten automatisch mindern, die Kinderrenten nunmehr ihm selbst ausbezahlt werden müssten. Er beantragt, die Auszahlung an die geschiedene Ehefrau sei unzulässig. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die Beschwerde ab. Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme; die Ausgleichskasse Luzern und die geschiedene Ehefrau schliessen auf Abweisung.
Das Bundesgericht weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab und bestätigt die Auszahlung der Kinderrenten an die geschiedene Ehefrau des Rentenberechtigten. Massgebend für die Beurteilung sind die Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 26. Januar und 24. Februar 2000. Da die spezielle Verordnungsnorm Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter AHVV erst am 1. Januar 2002 in Kraft trat, findet sie auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung. Es bleibt daher die bisherige Rechtsprechung zur Drittauszahlung gemäss Art. 35 Abs. 4 IVG massgebend. Diese erlaubt die Auszahlung an den nicht rentenberechtigten Elternteil, wenn dieser die elterliche Sorge innehat, das Kind bei ihm wohnt und sich die Unterhaltspflicht des rentenberechtigten Vaters auf einen Kostenbeitrag beschränkt. Im konkreten Fall lebten die Kinder bei der Mutter, welche die elterliche Sorge innehatte. Die im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 400.- bzw. Fr. 450.- lagen deutlich unter den vom Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlichten Ansätzen für den Unterhaltsbedarf, weshalb sich die Pflicht des Vaters auf einen Kostenbeitrag beschränkte. Die Neuordnung in Art. 285 Abs. 2bis ZGB, welche eine automatische Minderung der Unterhaltsbeiträge bei Rentenbezug vorsieht, ändert an dieser sozialversicherungsrechtlichen Auszahlungspraxis nichts. Zudem gilt Art. 285 Abs. 2bis ZGB nicht rückwirkend für Zeiten vor dem 1. Januar 2000. Eine Anpassung der Auszahlungsmodalitäten an die geänderte zivilrechtliche Lage lag bis zum Inkrafttreten von Art. 71ter AHVV und Art. 82 IVV nicht im Zuständigkeitsbereich der Sozialversicherungsgerichte, sondern war Sache des Gesetzgebers oder Bundesrates. Dass für den Monat Januar 2000 allenfalls eine Kumulation von Kinderrente und Unterhaltsbeitrag erfolgte, ist mangels entsprechender gesetzlicher Regelung im massgebenden Zeitpunkt hinzunehmen.
Regeste
Art. 35 Abs. 4 IVG; Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71ter AHVV; Art. 285 Abs. 2 und 2bis ZGB: Auszahlung von Kinderrenten an den Ehegatten der anspruchsberechtigten Person. Allein der Umstand, dass sich der Unterhaltsbeitrag auf Grund des auf den 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Art. 285 Abs. 2bis ZGB im Umfang neu zugesprochener Kinderrenten von Gesetzes wegen vermindert, ändert an der Rechtsprechung zur Auszahlung von Kinderrenten der Invalidenversicherung an den Ehegatten der rentenberechtigten Person nichts; erst mit den auf den 1. Januar 2002 in Kraft getretenen, jedoch nicht rückwirkend anwendbaren Art. 71ter AHVV und 82 IVV ist eine Anpassung der Auszahlungsordnung an die geänderte zivilrechtliche Rechtslage erfolgt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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