Gesetzesartikel
Art. 144 OR – Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner: Haftung der Schuldner
1 Entscheid, in dem Art. 144 OR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.