Gesetzesartikel
Art. 603 ZGB – Haftung der Erben
3 Entscheide, in denen Art. 603 ZGB eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Erben einer verstorbenen Ergänzungsleistungsbezieherin müssen Rückforderung nur über Fr. 40'000.- Nachlassvermögen am Todestag leisten: Todesfallkosten bleiben unberücksichtigt, Heimkosten zu Lebzeiten geschuldet (Art. 16a Abs. 1 ELG)
- Erbe klagt gegen Pfandverwertung einer ungeteilten Erbschaft: Zustellung an einen Miterben rechtmässig, Aufschubsgesuch am Steigerungstag missbräuchlich (Art. 49 SchKG)
- Ersatznacherben klagen auf Auslieferung der Nacherbschaft: Vorerbin hatte Erbschaft nicht als Sondervermögen ausgeschieden, Vermögen vollständig versilbert und verteilt, Auslieferungspflicht daher in Geld zu erfüllen (Art. 488 ff. ZGB)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.