Rückerstattung Ergänzungsleistungen: Verfügung gegen einzelnen Erben genügt wegen Solidarhaftung (Art. 27 Abs. 1 ELV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 V 70 · ATF 129 V 70 · DTF 129 V 70
- Datum
- 08.10.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 129 V 70
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Bundesgericht prüft die Rechtswirksamkeit einer Verfügungen zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen nach dem Tod der bezugsberechtigten Person. Die Verwaltung hatte die Forderung gegenüber nur einem einzigen Erben geltend gemacht, ohne die übrigen Miterben persönlich zu eröffnen. Streitig ist, ob dies für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts ausreicht oder ob zwingend jeder einzelne Erbe adressiert werden muss.
Das Bundesgericht hält die Verfügung für rechtswirksam, obwohl sie nur einem einzelnen Erben eröffnet wurde. Es stützt sich auf Art. 27 Abs. 1 ELV, wonach unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten sind.
Entscheidend ist die Anwendung der privatrechtlichen Regeln über die Solidarhaftung der Erbengemeinschaft. Gemäss Art. 603 Abs. 1 ZGB haften die Erben für die Schulden des Erblassers solidarisch. Diese Solidarhaftung richtet sich nach Art. 143 ff. OR, was bedeutet, dass jeder einzelne Erbe allein für die gesamte Erbschaftsschuld in Anspruch genommen werden kann. Die Gläubiger haben das Wahlrecht, entweder alle Erben zugleich, nacheinander oder nur einen beliebigen Erben zu belangen (Art. 143 Abs. 2 OR). Sämtliche Erben bleiben verpflichtet, bis die ganze Forderung getilgt ist (Art. 144 OR).
Das Gericht sieht keinen sachlichen Grund, im Sozialversicherungsrecht strengere Anforderungen an die Zustellung zu stellen als im Schuldbetreibungsrecht, wo die Zustellung eines Zahlungsbefehls an einen beliebigen Erben genügt. Da die Erben Solidarschuldner sind, ist es für die Rechtswirksamkeit der Rückforderungsverfügung ausreichend, wenn mit dem Verwaltungsakt nur ein einzelner Erbe ins Recht gefasst wird. Die bisherige Rechtsprechung, die eine persönliche Zustellung an jeden Erben verlangte, wird aufgegeben.
Diese Klarstellung ist bedeutsam für die Praxis der Ergänzungsleistungen, da sie die Durchsetzung von Rückforderungen gegenüber Erbengemeinschaften vereinfacht und an die allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätze der Solidarhaftung angleicht.
Regeste
Art. 27 Abs. 1 ELV; Art. 143 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 603 Abs. 1 ZGB. Macht die Verwaltung nach dem Tod einer Ergänzungsleistungen empfangenden Person die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Versicherungsleistungen geltend, genügt es für die Rechtswirksamkeit der Verfügung, wenn mit dieser nur eine einzelne Erbin oder ein einzelner Erbe der verstorbenen Person ins Recht gefasst wird.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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