Versicherter muss keine Auskünfte über mögliche Anzeigepflichtverletzung geben: Auskunftspflicht nach Art. 39 VVG beschränkt auf Versicherungsfall
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 III 510 · ATF 129 III 510 · DTF 129 III 510
- Datum
- 12.05.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 III 510
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine versicherte Person klagt gegen ihre Lebensversicherung auf Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrenten nach einem Verkehrsunfall. Die Versicherung verlangt im Rahmen der Schadenregulierung Auskünfte über frühere Krankenversicherungen, um eine mögliche Verletzung der Anzeigepflicht bei Vertragsabschluss zu prüfen. Das Kantonsgericht verpflichtet die Versicherte zur Herausgabe dieser Daten, während das Obergericht diese Pflicht verneint. Die Versicherte beruft sich ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils sowie die Verurteilung der Versicherung zur Rentenzahlung.
Das Bundesgericht heisst die Berufung gut und weist die Sache zur materiellen Entscheidung an das Obergericht zurück.
Die gesetzliche Auskunftspflicht des Anspruchsberechtigten gemäss Art. 39 Abs. 1 VVG beschränkt sich ausschliesslich auf Tatsachen, die zur Ermittlung der Umstände des befürchteten Ereignisses oder zur Feststellung dessen Folgen dienen. Im vorliegenden Fall ist das befürchtete Ereignis die geltend gemachte Erwerbsunfähigkeit infolge des Unfalls vom 13. April 1999. Da der Eintritt dieses Ereignisses unbestritten ist, besteht keine Verpflichtung der Klägerin, Auskünfte über Umstände zu erteilen, die lediglich für die Prüfung einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung relevant wären. Eine solche Ausdehnung der Auskunftspflicht würde einer unzulässigen Beweiserleichterung gleichkommen, da Art. 6 VVG keine Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten bezüglich der Anzeigepflicht vorsieht.
Gemäss Art. 8 ZGB obliegt die Beweislast für Umstände, die eine Anzeigepflichtverletzung begründen, allein dem Versicherer. Die Klägerin hätte sich durch die verlangten Auskünfte gewissermassen selbst denunzieren müssen, was Art. 39 VVG nicht bezweckt. Da die Allgemeinen Vertragsbedingungen und die ergänzenden Bedingungen zur Erwerbsunfähigkeit keine spezifische Auskunftspflicht über Vorversicherungen vorsehen, hat die Klägerin mit ihrem passiven Verhalten gegenüber dem Schreiben der Beklagten vom 14. März 2000 weder gegen eine gesetzliche noch gegen eine vertragliche Mitwirkungspflicht verstossen. Folglich kann auch nicht angenommen werden, dass die Forderung wegen fehlender Mitwirkung nicht fällig geworden sei. Der Versicherung steht einzig die Sanktionsmöglichkeit des Rücktritts vom Vertrag offen, worüber das Obergericht nun materiell zu entscheiden hat.
Regeste
Auskunftspflicht des Anspruchsberechtigten im Schadenfall (Art. 39 VVG). Die Auskunftspflicht bezieht sich nur auf Tatsachen, die zur Ermittlung der Umstände dienlich sind, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist; sie erstreckt sich jedoch nicht auf Umstände, die hinsichtlich einer allfälligen Anzeigepflichtverletzung bedeutsam sein könnten (E. 3.1 und 3.2). Art. 6 VVG sieht keine Beweiserleichterung im Sinne einer Mitwirkungspflicht des Anspruchsberechtigten vor. Darauf hinaus liefe aber eine Ausdehnung der Auskunftspflicht von Art. 39 VVG auf den dort geregelten Tatbestand (E. 4). Regeste Obligation de renseigner de l'ayant droit en cas de sinistre (art. 39 LCA). L'obligation de renseigner ne concerne que les faits qui servent à déterminer les circonstances dans lesquelles le sinistre s'est produit; elle ne s'étend pas aux circonstances qui pourraient être significatives pour une éventuelle réticence (consid. 3.1 et 3.2). L'art. 6 LCA ne prévoit pas d'allégement de la preuve dans le sens d'un devoir de collaboration de l'ayant droit: or, étendre aux circonstances de fait de cette disposition l'obligation de renseigner de l'art. 39 LCA conduirait à un tel résultat (consid. 4). Regesto Obbligo d'informazione dell'avente diritto in caso di sinistro (art. 39 LCA). L'obbligo d'informazione riguarda unicamente fatti che servono a determinare le circostanze nelle quali si è verificato il sinistro; esso non si estende alle circostanze che potrebbero essere rilevanti invece un'eventuale reticenza (consid. 3.1 e 3.2). L'art. 6 LCA non prevede una facilitazione della prova nel senso di un obbligo di collaborazione dell'avente diritto. Estendere l'obbligo d'informazione previsto dall'art. 39 LCA alla fattispecie trattata da quella norma condurrebbe però a un tale risultato (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Versicherter behauptet Unfall im Kosovo für Säule-3a-Leistung: Nachweis wahrheitswidriger Angaben erfordert striktes Beweismass, nicht überwiegende Wahrscheinlichkeit (Art. 82 Abs. 2 BVG)
- Versicherter beansprucht Taggeldleistungen für Arbeitsunfähigkeit nach Zusatzversicherung: Beweis der Arbeitsunfähigkeit scheitert mangels nachvollziehbarer ärztlicher Begründung (Art. 39 VVG)
- Versicherter klagt auf Taggelder bei Depression: Obergutachten bestätigt Arbeitsunfähigkeit, Anspruch teilweise gutgeheissen (Art. 41 VVG)
- Krankentaggeldanspruch bei verspäteter Meldung: Anspruch ab Kenntnis des Versicherers vom Versicherungsfall trotz formaler Verletzung der Anzeigepflicht (Art. 38 Abs. 1 VVG)
- Alkoholabhängiger verneint offene Krankheitsfrage: Keine Anzeigepflichtverletzung mangels Arbeitsunfähigkeit (Art. 4 und 6 VVG)
- Neuer Versicherungsvertrag bei Erweiterung um Unfalltod und neuer Gesundheitsdeklaration: Rücktritt wegen verschwiegenem Spitalaufenthalt 1977 unwirksam (Art. 2, 4, 6 VVG)
- Schmuckhändler klagt nach Raubüberfall auf Versicherungsleistung: Glaubwürdigkeit erschüttert, Nichteintreten auf Beweiswürdigung (Art. 8 ZGB, Art. 39 VVG)
- Pensionskasse tritt wegen verschwiegenem Morbus Crohn vom Vorsorgevertrag zurück: Analogie zu VVG zulässig, Fristbeginn unklar, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 331c OR, Art. 4 VVG)