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Justizze. Art. 4 VVG

Bundesgericht

Alkoholabhängiger verneint offene Krankheitsfrage: Keine Anzeigepflichtverletzung mangels Arbeitsunfähigkeit (Art. 4 und 6 VVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 134 III 511 · ATF 134 III 511 · DTF 134 III 511
Datum
03.07.2008
Geschäftsnummer
BGE 134 III 511
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 4 VVG Art. 6 VVG

Zusammenfassung

Ein alkoholabhängiger Arbeitnehmer füllt im Jahr 2000 eine Gesundheitserklärung für die überobligatorische berufliche Vorsorge aus und verneint darin die offene Frage, ob in den letzten fünf Jahren jemals Krankheiten bestanden hätten. Die Vorsorgestiftung tritt später vom Vertrag zurück, da der Versicherte an Alkoholismus mit Leberschäden litt und diese Angaben verschwiegen habe. Der Versicherte macht geltend, dass er unter dem Begriff Krankheit nur Zustände mit Arbeitsunfähigkeit oder therapeutischen Massnahmen verstanden habe und seine Sucht sowie deren Folgen bis zum Eintritt der vollständigen Invalidität im Dezember 2000 nicht als anzeigepflichtige Krankheit wahrgenommen habe. Es stellt sich die Frage, ob bei einer unbestimmten Formulierung der Gesundheitsfrage und fehlenden dokumentierten Arbeitsausfällen eine Verletzung der Anzeigepflicht vorliegt.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und bejaht den Anspruch auf eine Invalidenrente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge.

Die Vorinstanz nahm willkürlicherweise an, der Beschwerdeführer müsse bereits im Januar 2000 spürbare Beeinträchtigungen gehabt haben, weil er im Dezember 2000 vollständig arbeitsunfähig war. Diese spekulative Feststellung lässt sich unter Art. 105 Abs. 2 BGG nicht halten und bindet das Bundesgericht nicht. Zudem verletzt die Bejahung einer Anzeigepflichtverletzung Bundesrecht. Die Frage nach bestehenden Krankheiten war offen und unbestimmt formuliert, ohne konkrete Krankheitsbilder zu nennen oder Raum für Zweifel zu lassen. Nach Art. 4 Abs. 3 VVG sind Fragen bestimmt und unzweideutig zu stellen; bei offenen Fragen ist eine Anzeigepflichtverletzung restriktiv anzunehmen.

Unter Berücksichtigung des subjektiven Verständnishorizonts durfte der als einfach strukturiert beschriebene alkoholabhängige Beschwerdeführer in guten Treuen nur solche Störungen als Krankheit verstehen, die zu nicht ganz kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten führten. Im Zeitraum von 1995 bis Januar 2000 liegen keine krankheitsbedingten Arbeitsabsenzen vor; er arbeitete weiterhin körperlich schwer als Gipser. Da er nie nennenswerte Leistungsabfälle hatte und die Frage unklar blieb, liegt keine Verletzung der Anzeigepflicht gemäss Art. 4 und 6 VVG vor. Auch die Frage nach einer aktuellen ärztlichen Behandlung wurde zu Recht verneint, da im Januar 2000 keine Behandlung stattfand.

Regeste

Art. 4 und 6 VVG (in der bis Ende 2005 gültig gewesenen Fassung); Verletzung der Anzeigepflicht und Rücktritt vom Vorsorgevertrag. Zusammenfassung der Rechtsprechung zum Begriff der "Gefahrstatsache" im Sinne von Art. 4 VVG und zur Anzeigepflicht im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge (E. 3). In casu keine Anzeigepflichtverletzung eines alkoholabhängigen Antragstellers, welcher die offengehaltene Frage "Bestanden in den letzten 5 Jahren jemals Krankheiten (...)?" verneint hat; Auslegung des Begriffs "Krankheit" (E. 4 und 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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