Versicherter klagt auf Taggelder bei Depression: Obergutachten bestätigt Arbeitsunfähigkeit, Anspruch teilweise gutgeheissen (Art. 41 VVG)
- Datum
- 19.06.2017
- Geschäftsnummer
- 20170619_d_zh_o_01
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Versicherungsnehmer klagt gegen seine Krankentaggeldversicherung auf Ausrichtung von Leistungen wegen einer depressiven Episode und Arbeitsunfähigkeit als Aussendienstmitarbeiter. Die Versicherung hatte die Zahlungen gestützt auf ein Privatgutachten eingestellt, welches die medizinische Grundlage für eine Arbeitsunfähigkeit verneinte. Der Kläger hielt diesem ein eigenes Privatgutachten entgegen, das eine mittelgradige depressive Episode und vollständige Arbeitsunfähigkeit diagnostizierte. Das Gericht bestellte daraufhin ein psychiatrisches Obergutachten zur Klärung der widersprüchlichen medizinischen Einschätzungen und zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im streitigen Zeitraum von Mai 2012 bis März 2013.
Das Gericht heisst die Klage teilweise gut und verpflichtet die Beklagte zur Zahlung von Taggeldern in der Höhe von CHF 106'388.90 zuzüglich Verzugszins.
Die gerichtliche Expertin Dr. E.___ kam zum Schluss, dass das Privatgutachten der Beklagten aufgrund oberflächlicher Anamnese und Befunderhebung nicht aussagekräftig sei. Hingegen sei das Privatgutachten des Klägers sorgfältig erstellt und qualit genügend. Die von der Beklagten angeführten Indizien wie Reisen nach Spanien, sportliche Aktivitäten und das Nichtverschreiben von Psychopharmaka vermögen die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht zu widerlegen. Für den Zeitraum vom 25. Mai bis 30. November 2012 geht das Gericht gestützt auf das Obergutachten und die Angaben des Versicherten von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit aus. Für die Zeit danach wird ein linearer Genesungsverlauf angenommen, wobei ab Dezember 2012 eine schrittweise Zunahme der Arbeitsfähigkeit bis zur vollen Erwerbstätigkeit am 1. April 2013 festgestellt wird.
Hinsichtlich des Verzugszinses wendet das Gericht Art. 41 Abs. 1 VVG und Art. 102 Abs. 1 OR an. Da die Beklagte die Leistungspflicht mit Schreiben vom 14. Juni 2012 definitiv ablehnte, trat der Verzug ohne Mahnung ein. Der Zinslauf beginnt ab dem mittleren Verfallstag der fortlaufend entstandenen Forderungen, mithin ab dem 11. Oktober 2012. Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos. Die Parteientschädigung wird unter Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer und der GebV SVGer auf CHF 3'120 festgesetzt, da der Kläger im Umfang von rund vier Fünfteln obsiegte.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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