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Justizze. Art. 4 VVG

Bundesgericht

Neuer Versicherungsvertrag bei Erweiterung um Unfalltod und neuer Gesundheitsdeklaration: Rücktritt wegen verschwiegenem Spitalaufenthalt 1977 unwirksam (Art. 2, 4, 6 VVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 132 III 264 · ATF 132 III 264 · DTF 132 III 264
Datum
23.01.2006
Geschäftsnummer
BGE 132 III 264
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 2 VVG Art. 4 VVG Art. 6 VVG

Zusammenfassung

Eine Versicherte schloss 1992 eine gemischte Lebensversicherung ab und gab dabei Rheumaschübe sowie einen Kaiserschnitt an, erwähnte jedoch nicht einen sechswöchigen Spitalaufenthalt im Jahr 1977 wegen Wachstumsstörungen. In den Jahren 1995 und 1998 wurden die Versicherungssummen erhöht, 1996 wurde zusätzlich der Unfalltod als versichertes Ereignis aufgenommen, wofür die Versicherte erneut einen Gesundheitsfragebogen ausfüllte, der sich auf die letzten zehn Jahre beschränkte. Nach Eintritt der Invalidität trat die Versicherungsgesellschaft 2003 vom Vertrag zurück und berief sich auf die Verletzung der Anzeigepflicht bezüglich des Spitalaufenthalts von 1977. Die Versicherte klagte auf Ungültigkeitserklärung des Rücktritts und Leistungsausrichtung. Das Handelsgericht Aargau wies die Klage ab, worauf die Versicherte Berufung einreichte.

Das Bundesgericht heisst die Berufung gut und hebt das angefochtene Urteil auf, da die Parteien am 6. Februar 1996 einen neuen Versicherungsvertrag abgeschlossen haben und somit die Gesundheitsdeklaration von 1992 nicht mehr relevant ist.

Die Erweiterung der versicherten Risiken um den Unfalltod im Jahr 1996 stellt eine wesentliche Änderung dar, die zusammen mit dem Ausfüllen einer neuen Gesundheitsdeklaration auf einen Neuabschluss hindeutet. Die Anzeigepflicht gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG bezieht sich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; da die Versicherungsgesellschaft in ihrer vorformulierten Risikodeklaration explizit auf Art. 6 VVG verwies, welcher die Anzeigepflichtverletzung beim Abschluss regelt, muss dies objektiv als Willensäusserung zum Abschluss eines neuen Vertrages interpretiert werden. Zudem ersetzte die Police vom 6. Februar 1996 laut Erklärung der Gesellschaft den bisherigen Versicherungsvertrag vollständig.

Selbst wenn man die Erklärungen anders auslegen würde, greift der Grundsatz in dubio contra stipulatorem zugunsten der Versicherten, da die Gesellschaft ihren Willen zur blossen Vertragsänderung hätte klarer formulieren können. Da ein neuer Vertrag vorliegt, ist ausschliesslich die Gesundheitsdeklaration vom 29. Januar 1996 massgebend, welche nur Auskünfte über die letzten zehn Jahre verlangte. Der Spitalaufenthalt von 1977 fällt daher nicht unter die Anzeigepflicht, und der darauf gestützte Rücktritt der Versicherung ist unwirksam.

Regeste

Vertragsänderung und Neuabschluss beim Versicherungsvertrag. Das Ausfüllen einer neuen Gesundheitsdeklaration deutet auf den Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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