Internationale Zuständigkeit bei Patentverletzung: Ausländische Herstellerin haftet als Mitwirkende (Art. 109 IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 III 25 · ATF 129 III 25 · DTF 129 III 25
- Datum
- 07.10.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 129 III 25
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A. GmbH klagte beim Kantonsgericht Zug gegen drei Beklagte wegen Patentverletzung durch Testkassetten zur Blutanalyse und beantragte ein Verbot des Inverkehrbringens in der Schweiz. Die Beklagte 3, eine ausländische Herstellerin ohne Sitz in der Schweiz, rügte die örtliche Unzuständigkeit. Das Kantonsgericht hiess diese Einrede gut und trat auf die Klage gegen die Beklagte 3 nicht ein, da es keine patentverletzende Handlung dieser Partei in der Schweiz annahm. Die Klägerin erhob daraufhin Berufung ans Bundesgericht gegen diesen Zwischenentscheid bezüglich der internationalen Zuständigkeit für die Beklagte 3.
Das Bundesgericht heisst die Berufung der Klägerin gut und bejaht die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte auch gegenüber der ausländischen Beklagten 3.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung gegen das Teilurteil wendet das Gericht analog Art. 50 OG an, dass die Anfechtbarkeit gegeben ist, wenn der Umfang des Beweisverfahrens erheblich davon abhängt, ob das Verfahren gegen alle oder nur einen Teil der Beklagten durchgeführt wird. Da die Beteiligung der Beklagten 3 am Verfahren Wiederholungen von Beweisaufnahmen vermeiden kann, ist ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart, was die sofortige Anrufung des Bundesgerichts rechtfertigt.
In der Sache stellt das Gericht fest, dass nach Art. 109 IPRG für Klagen betreffend Immaterialgüterrechte der Gerichtsstand des Schutzortes gilt, also der Ort, wo der Eingriff stattfindet. Zwar genügt die blosse Herstellung im Ausland nicht für eine Patentverletzung in der Schweiz. Jedoch liegt eine Mitwirkung an einer widerrechtlichen Handlung gemäss Art. 66 lit. d PatG vor, wenn die ausländische Herstellerin einem Dritten vertraglich das Recht einräumt, die Produkte in der Schweiz zu vertreiben. Durch die Einräumung ausschliesslicher Vertriebsrechte für Europa inklusive Schweiz an die Beklagte 2 hat die Beklagte 3 die Einfuhr der patentverletzenden Produkte in die Schweiz gefördert und damit eine unerlaubte Handlung im Inland begangen, welche die Zuständigkeit begründet.
Regeste
Gerichtsstand des Schutzortes bei Patentverletzung; subjektive Klagenhäufung (Art. 109 IPRG und Art. 66 PatG). Berufungsfähigkeit eines Entscheides, mit welchem die internationale örtliche Zuständigkeit für eine von drei beklagten Parteien verneint wird (E. 1). Teilnahme an Verletzungshandlungen in der Schweiz durch die ausländische Herstellerin der patentverletzenden Produkte (E. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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