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Justizze. Art. 66 PatG

Bundesgericht

Patentinhaberin verlangt Unterlassung ohne Nennung konkreter technischer Merkmale: Klage mangels Bestimmtheit abgewiesen (Art. 66 PatG)

BGE / ATF / DTF
BGE 131 III 70 · ATF 131 III 70 · DTF 131 III 70
Datum
08.10.2004
Geschäftsnummer
BGE 131 III 70
Abteilung
CH_BGE_005
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 66 PatG

Zusammenfassung

Die A. AG ist Inhaberin eines Patents für einen Sammelhefter und klagte gegen die B. AG auf Unterlassung der Herstellung und des Verkaufs von Sammelheftern mit den Bezeichnungen X., Y. und Z. sowie auf Auskunftserteilung und Schadenersatz. Das klägerische Unterlassungsbegehren umschrieb die verbotenen Handlungen durch Wiedergabe und leichte Abwandlung der Patentansprüche sowie durch Nennung der Produktbezeichnungen, nannte aber keine konkreten technischen Merkmale der angegriffenen Ausführungsformen. Das Kantonsgericht Nidwalden trat auf die Klage nicht ein, da das Unterlassungsbegehren mangels ausreichender Umschreibung des Verletzungsgegenstandes unzulässig sei. Die Klägerin erhob eidgenössische Berufung und beantragte hilfsweise eine Einschränkung des Unterlassungsbegehrens unter Beibehaltung der Typenbezeichnungen.

Das Bundesgericht wies die Berufung ab, weil das Unterlassungsbegehren nicht hinreichend bestimmt formuliert war und daher nicht vollstreckbar wäre. Der Verletzungsprozess dient gemäss Art. 66 PatG nicht der allgemeinen Definition des Schutzbereichs eines Patents, sondern muss sich auf eine oder mehrere konkrete Verletzungen beziehen. Die Klägerin hatte in ihrem Begehren lediglich die Patentansprüche wiedergegeben und leicht abgewandelt sowie die Typenbezeichnungen X., Y. und Z. genannt, jedoch keine spezifischen technischen Merkmale der tatsächlich angegriffenen Ausführungsformen beschrieben. Da Typenbezeichnungen problemlos geändert werden können, eignen sie sich allein nicht zur Individualisierung der verbotenen Handlung. Ein Unterlassungsgebot muss so konkret sein, dass Vollstreckungs- oder Strafbehörden ohne erneute rechtliche Qualifizierung feststellen können, ob eine verbotene Handlung vorliegt. Zu umfassend formulierte Begehren können nur dann auf das zulässige Mass eingeschränkt werden, wenn sie bereits hinreichend klar gefasst sind; dies war hier nicht der Fall. Auch der Eventualantrag der Klägerin wurde abgewiesen, da die fehlende Konkretisierung der technischen Merkmale nicht durch die Nennung von Produktbezeichnungen geheilt wird.

Regeste

Unterlassungsbegehren in Patentstreitigkeiten; Voraussetzungen einer hinreichend bestimmten Formulierung des Verletzungsgegenstandes. Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein; Formulierung von Unterlassungsbegehren im Patentverletzungsprozess (E. 3.3 und 3.4). Der Verletzungsprozess dient nicht einer allgemeinen Definition des Schutzbereichs des Patents, sondern hat eine oder mehrere konkrete Verletzungen zum Gegenstand (E. 3.5). Zu umfassend formulierte Begehren auf Unterlassung können nur insoweit auf das zulässige Mass eingeschränkt werden, als sie hinreichend klar formuliert sind (E. 3.6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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