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Justizze. Art. 66 PatG

Bundesgericht

Bundesgericht teilt Zuständigkeit für Patentklage gegen Bund: Unterlassung zulässig, Schadenersatz nein (Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 139 III 110 · ATF 139 III 110 · DTF 139 III 110
Datum
05.02.2013
Geschäftsnummer
4A_443/2012
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 95 BGG Art. 66 PatG Art. 72 PatG Art. 73 PatG Art. 26 PatGG

Zusammenfassung

Die Klägerin, ein deutsches Technologieunternehmen mit Sitz in Deutschland, macht Verletzungen ihres europäischen Patents EP xxx geltend, das die Schweiz betrifft. Sie wirft der Schweizerischen Eidgenossenschaft vor, mit dem Betrieb des Erfassungssystems für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA), insbesondere durch On-Board-Units und ortsfeste Kontrollanlagen (Baken), ihr Patent zu verletzen. Die Klägerin klagte beim Handelsgericht Zürich auf Unterlassung des Betriebs dieses Systems sowie auf Zahlung eines Schadenersatzbetrages von über 62 Millionen Franken. Das Handelsgericht überwies die Sache an das Bundespatentgericht. Dieses erklärte sich für beide Klagepunkte zuständig. Der Bund focht diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen an und bestritt die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die gesamte Streitsache, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handle.

Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Bundespatentgerichts teilweise auf und stellt fest, dass das Bundespatentgericht nur für den Unterlassungsanspruch zuständig ist, nicht aber für den Schadenersatzanspruch.

Für den Schadenersatzanspruch von CHF 62'466'022.85 fehlt die Zuständigkeit, weil der Betrieb der LSVA-Erhebungsinfrastruktur eine hoheitliche Aufgabe darstellt. Die Infrastruktur dient unmittelbar der Erhebung von Abgaben gemäss Art. 85 BV und SVAG. Es handelt sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit des Bundes, die unter das private Haftungsrecht (OR) fallen würde. Da der Bund hier als Subjekt des öffentlichen Rechts auftritt, richtet sich seine Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz (VG). Für die Anwendung des VG ist das Bundespatentgericht nicht zuständig; diese Frage fällt in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte oder des Bundesverwaltungsgerichts, je nach Ausgestaltung, jedenfalls aber nicht des spezialisierten Patentgerichts. Die Vorinstanz verletzte daher Bundesrecht, indem sie den privatrechtlichen Haftungsordnungen zustimmte.

Hingegen ist das Bundespatentgericht für den Unterlassungsanspruch zuständig. Das Patentrecht ist Eigentum im Sinne der verfassungsrechtlichen Garantie. Auch das hoheitlich handelnde Gemeinwesen muss die absoluten Rechte des Patentinhabers beachten und darf geschützte Erfindungen nicht ohne Ermächtigung nutzen. Der Unterlassungsanspruch aus Art. 72 i.V.m. Art. 66 PatG ist eine zivilrechtliche Streitigkeit, für die das Bundespatentgericht nach Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG ausschliesslich zuständig ist. Die Möglichkeit einer Enteignung (Art. 32 PatG) oder einer Zwangslizenz im öffentlichen Interesse (Art. 40 PatG) ändert nichts an der zivilrechtlichen Natur des Unterlassungsanspruchs selbst, sondern sind Einreden oder Gegenansprüche, die im Rahmen des Zivilverfahrens zu prüfen sind. Der Vergleich mit dem Nachbarrecht scheitert, da Patentverletzungen nicht zwangsläufige Folgen der Nutzung öffentlichen Vermögens sind wie Immissionen.

Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

Regeste

Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG; Art. 72 f. PatG; sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für gegen den Staat gerichtete Patentverletzungsklagen. Massgebende Haftungs- und Zuständigkeitsordnung für vermögensrechtliche Ersatzansprüche gegen den Staat wegen angeblicher Patentverletzung (E. 2.2). Anwendbarkeit des Patentgesetzes sowie Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für Unterlassungsklagen (Art. 72 PatG) gegen den Bund (E. 2.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.