Dänische Klägerin klagt Schweizer Beklagte wegen Patentverletzung: Gerichtsstand am Erfolgsort Bern verneint, nur Sitz der Beklagten zuständig (Art. 5 Ziff. 3 LugÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 131 III 76 · ATF 131 III 76 · DTF 131 III 76
- Datum
- 04.10.2004
- Geschäftsnummer
- BGE 131 III 76
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 191 BV Art. 1 GestG Art. 1 IPRG Art. 109 IPRG Art. 176 IPRG Art. 5 LugÜ Art. 3 TRIPS
Zusammenfassung
Eine Gesellschaft mit Sitz in Kopenhagen, Inhaberin eines schweizerischen Patents für ein pharmazeutisches Produkt, erhob beim Handelsgericht des Kantons Bern Klage auf Unterlassung einer Patentverletzung und Schadenersatz gegen eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Cham. Zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit berief sich die Klägerin auf den Gerichtsstand am Ort des schädigenden Ereignisses gemäss Lugano-Übereinkommen, da die Beklagte ein patentverletzendes Produkt in einer Apotheke in Bern verkauft habe. Die Beklagte rügte die Unzuständigkeit des Berner Handelsgerichts. Das Handelsgericht beschränkte das Verfahren auf die Zuständigkeitsfrage und trat mangels Zuständigkeit nicht auf die Klage ein. Dagegen erhob die Klägerin eidgenössische Berufung mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht wies die Berufung ab und bestätigte die Unzuständigkeit des Berner Handelsgerichts. Es stellte fest, dass aufgrund des Sitzes der Klägerin in Kopenhagen zwingend ein internationales Verhältnis vorliegt, weshalb das Gerichtsstandsgesetz nicht anwendbar ist, sondern das Internationale Privatrecht und das Lugano-Übereinkommen gelten. Der von der Klägerin geltend gemachte besondere Gerichtsstand am Ort des schädigenden Ereignisses nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ kommt jedoch nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung nur greift, wenn eine Person in einem anderen Vertragsstaat als ihrem Wohnsitzstaat verklagt wird; hier wurde die Beklagte aber in ihrem eigenen Sitzstaat Schweiz belangt.
Zur Frage, ob die dadurch bedingte Einschränkung der Gerichtswahl für die ausländische Klägerin gegen das TRIPS-Übereinkommen verstösst, hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 3 Abs. 1 TRIPS zwar das Prinzip der Inländerbehandlung vorsieht, Art. 2 Abs. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft jedoch ausdrücklich Ausnahmen für Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit zulässt. Diese Ausnahme ist mit Art. 3 Abs. 2 TRIPS vereinbar, solange sie keinen wirksamen Schutz der Rechte am geistigen Eigentum gefährdet und keine versteckte Handelsbeschränkung darstellt. Da in der Schweiz unabhängig vom kantonalen Gerichtsstand ein dem TRIPS-Übereinkommen entsprechender Schutz gewährleistet ist und keine prohibitive Kostenbelastung besteht, ist die Ungleichbehandlung zulässig. Das Bundesgericht betonte zudem, dass es gemäss Art. 191 BV an das geltende Völkerrecht gebunden ist und dieses nicht an veränderte Verhältnisse anpassen darf.
Regeste
a Art. 1 Abs. 1 GestG, Art. 1 Abs. 1 lit. a IPRG; Internationales Verhältnis. Hat eine der Parteien ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so liegt immer ein internationales Verhältnis vor (E. 2). Regeste b Art. 5 Ziff. 3 LugÜ; Gerichtsstand am Ort des schädigenden Ereignisses. Die besonderen Zuständigkeiten gemäss Art. 5 LugÜ sind nur gegeben, wenn eine Partei in einem anderen als ihrem Sitz- bzw. Wohnsitzstaat verklagt wird (E. 3). Regeste c Art. 3 Abs. 1 TRIPS-Übereinkommen; Art. 2 Abs. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums; Ausnahme vom Prinzip der Inländerbehandlung bezüglich des Gerichtsstands. Art. 3 Abs. 1 TRIPS-Übereinkommen geht vom Grundsatz aus, dass Parteien mit Sitz im Ausland wie Inländer zu behandeln sind (Inländerbehandlung), lässt jedoch bezüglich der Zuständigkeit der Gerichte in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 der Pariser Verbandsübereinkunft Ungleichbehandlungen zu, soweit dadurch der wirksame Schutz der Rechte am geistigen Eigentum nicht gefährdet und keine versteckte Handelsbeschränkung bewirkt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn eine Partei mit Sitz im Ausland ihre Klage aus Patentverletzung in der Schweiz nur am Sitz der beklagten Partei und anders als eine inländische Partei nicht auch am Handlungs- oder Erfolgsort erheben kann (E. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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