Gesetzesartikel
Art. 66 PatG – Haftungstatbestände
4 Entscheide, in denen Art. 66 PatG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Patentinhaberin klagt gegen Generika-Hersteller wegen Nachahmung mit Pemetrexed-Disäure: Äquivalenzprüfung verlangt Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit (Art. 66 lit. a PatG)
- Patentinhaberin klagt auf Unterlassung wegen Verletzung ihres Urinalventil-Patents durch Ventile zweiter Generation mit Stegverbindungen: Bundesgericht stellt wortsinngemässe Verletzung fest und hebt Teilurteil auf (Art. 66 lit. a PatG)
- Bundesgericht teilt Zuständigkeit für Patentklage gegen Bund: Unterlassung zulässig, Schadenersatz nein (Art. 26 Abs. 1 lit. a PatGG)
- Patentverletzung: Vorsorgliche Beweisführung (Augenschein) abgelehnt, da Teilnahmehandlung nicht glaubhaft gemacht (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.