Patentinhaberin klagt auf Unterlassung wegen Verletzung ihres Urinalventil-Patents durch Ventile zweiter Generation mit Stegverbindungen: Bundesgericht stellt wortsinngemässe Verletzung fest und hebt Teilurteil auf (Art. 66 lit. a PatG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 III 772 · ATF 142 III 772 · DTF 142 III 772
- Datum
- 03.10.2016
- Geschäftsnummer
- 4A_131/2016
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 72 BGG Art. 75 BGG Art. 91 BGG Art. 99 BGG Art. 69 EPÜ Art. 51 PatG Art. 66 PatG
Zusammenfassung
Eine Patentinhaberin klagte beim Bundespatentgericht gegen eine Ventil-Produzentin wegen Verletzung ihres europäischen Patents EP xxx, das ein Rückschlagventil für Urinale betrifft. Sie behauptete, sowohl Ventile erster als auch zweiter Generation der Beklagten verletzten ihr Patent. Das Bundespatentgericht verbot die Herstellung und den Vertrieb der Ventile erster Generation, wies aber das Begehren bezüglich der Ventile zweiter Generation ab, weil diese nach seiner Auffassung das Merkmal einer 'getrennten Komponente' nicht erfüllten. Die Patentinhaberin erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte insbesondere die fehlerhafte Auslegung des Merkmals 'separate' sowie die Verneinung einer äquivalenten Verletzung. Sie stellte zudem ergänzte Auskunftsbegehren zu weiteren Produkten.
Das Bundesgericht hob das Teilurteil des Bundespatentgerichts teilweise auf und stellte fest, dass die Ventile zweiter Generation das Patent EP xxx verletzen. Es entschied, dass das Merkmal 'eine vom Streifen getrennte Komponente' im Patentanspruch nicht so ausgelegt werden darf, dass eine vollständige Trennung über die gesamte Länge der vertikal verlaufenden Kanten erforderlich ist; vielmehr verlangt der Anspruchswortlaut lediglich eine Trennung bis zum unteren Ende, an dem die Abdichtung erfolgt, und schreibt keine losen Enden vor. Damit war die wortsinngemässe Verletzung gegeben. Zudem bejahte das Bundesgericht die Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit der abgewandelten Ausführung mit den zwei flexiblen Stegverbindungen am unteren Ende der Streifen, weil der Fachmann ohne weiteres erkennen könne, dass solche Verbindungen die patentgemässen Funktionen nicht beeinträchtigen, solange die Streifen oberhalb über eine hinreichende Länge getrennt seien. Die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit zu sehr an Beschreibung und Zeichnungen orientiert und nicht am Anspruchswortlaut, was einen Rechtsfehler darstelle. Hinsichtlich der ergänzten Auskunftsbegehren zu 'damit zusammenhängenden Produkten' entschied das Bundesgericht, dass diese neuen Begehren darstellten und daher unzulässig seien, weil sie nicht bereits vor der Vorinstanz gestellt worden waren. Für die Kostenentscheidung verwies es die Sache zur Neuverlegung an das Bundespatentgericht. Das Bundesgericht stützte seine Entscheidung auf Art. 66 lit. a PatG (Nachmachung), Art. 51 Abs. 2 und 3 PatG sowie Art. 69 Abs. 1 Satz 1 und 2 EPÜ (Auslegung der Patentansprüche), Art. 72 BGG (Zivilsache), Art. 75 Abs. 1 BGG (Beschwerde gegen Entscheid des Bundespatentgerichts), Art. 91 lit. a BGG (Teilurteil) und Art. 99 BGG (Verbot neuer Begehren). Die Beschwerdegegnerin wurde kosten- und entschädigungspflichtig gemäss Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Auslegung des Merkmals 'separate' im Patentanspruch nicht durch die Ausführungsbeispiele eingeschränkt wird, solange der Anspruchswortlaut selbst keine vollständige Trennung vorschreibt, und weil sie die Bedeutung des Anspruchswortlautes gegenüber Beschreibung und Zeichnungen bei der Beurteilung der Äquivalenz betont.
Regeste
Art. 66 lit. a PatG; Nachmachung; Nachahmung (Äquivalenz). Nachmachung (E. 5). Beurteilung, ob eine Nachahmung der patentierten Erfindung i.S. von Art. 66 lit. a zweiter Halbsatz PatG vorliegt: Nebst der Gleichwirkung und der Auffindbarkeit ist als drittes Kriterium zu prüfen, ob der Fachmann das abgewandelte Merkmal des Patentanspruchs als gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; E. 6). Regeste Art. 66 let. a LBI; contrefaçon; imitation (équivalence). Contrefaçon (consid. 5). Pour juger s'il y a imitation de l'invention brevetée au sens de l'art. 66 let. a 2e phrase LBI, il faut non seulement rechercher si l'effet est identique et la solution trouvable, mais il faut encore examiner à titre de troisième critère si, pour l'homme du métier, la caractéristique modifiée par rapport à la revendication brevetée représente une solution de même valeur (équivalence; consid. 6). Regesto Art. 66 lett. a LBI; copiatura; imitazione (equivalenza). Copiatura (consid. 5). Esame dell'esistenza di un'imitazione dell'invenzione brevettata nel senso dell'art. 66 lett. a seconda frase LBI: oltre allo stesso effetto e all'accessibilità occorre esaminare, quale terzo criterio, se per l'uomo dell'arte la caratteristica modificata rispetto alla rivendicazione di brevetto rappresenti una soluzione dello stesso valore (equivalenza; consid. 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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