Vater erhält Unterhaltsstudium von Eltern: Freiwillige Zuwendungen bei Kindesunterhalt anrechenbar, da Grosseltern unterstützungspflichtig (Art. 285 Abs. 1 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 128 III 161 · ATF 128 III 161 · DTF 128 III 161
- Datum
- 07.02.2002
- Geschäftsnummer
- BGE 128 III 161
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Vater wird auf Klage seines im Mai 1999 geborenen Kindes zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet. Bei der Bemessung berücksichtigt das Obergericht, dass der Vater während seines Weiterbildungsstudiums durch Beiträge seiner Eltern finanziert wird. Der Vater rügt, die Berücksichtigung dieser freiwilligen Zuwendungen verletze Bundesrecht, da sie nach dem Willen der Zuwendenden nur ihm und nicht dem Kind zukommen sollten.
Das Bundesgericht weist die Berufung des Vaters ab und bestätigt die Anrechnung der elterlichen Zuwendungen bei der Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge.
Die Anrechnung ist zulässig, weil ohne diese Berücksichtigung dem Vater während der Weiterbildung keine Unterhaltsbeiträge auferlegt werden könnten und der Unterhalt des Kindes teilweise ungedeckt bliebe. Da die Mutter des Kindes für den fehlenden Betrag nicht aufkommen kann, wäre dem Vater andernfalls der Abbruch der Weiterbildung zuzumuten. Die Fortsetzung des Studiums ist ihm somit einzig möglich, wenn die Beiträge seiner Eltern im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, was primär ihm selbst zugutekommt und nicht dem Willen der Eltern widerspricht.
Zudem sind die Eltern des Vaters die Grosseltern des Kindes und treffen dieses daher bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Unterstützungspflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB. Sie verfügen über die Mittel zur Deckung des Bedarfs des Vaters. Würden ihre Zuwendungen nicht berücksichtigt, führte dies bei Fortsetzung der Weiterbildung zu einer Notlage des Kindes, woraufhin die Grosseltern eine Unterstützungsklage gewärtigen müssten. Die indirekte Begünstigung des Kindes durch die Zuwendungen an den Vater ist folglich gerechtfertigt.
Die Bemessung des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB. Das Bundesgericht übt bei der Prüfung der kantonalen Festlegung grosse Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn Kriterien unberücksichtigt bleiben oder der Beitrag eindeutig unangemessen erscheint.
Regeste
Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge, Berücksichtigung von freiwilligen Zuwendungen Dritter an den Unterhaltspflichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist es nicht bundesrechtswidrig, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen, wenn die Anrechnung im Ergebnis nicht dem Willen der zuwendenden Dritten widerspricht und diese als Grosseltern unter den Voraussetzungen von Art. 328 Abs. 1 ZGB gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind eine Unterstützungspflicht trifft (E. 2c). Regeste Fixation de la contribution à l'entretien d'un enfant, prise en compte de subsides volontaires versés par des tiers au débiteur de l'entretien (art. 285 al. 1 CC). Lors de la fixation de la contribution d'entretien, il n'est pas contraire au droit fédéral de prendre en compte, pour déterminer la capacité contributive du débiteur de l'entretien, des subsides volontaires que celui-ci reçoit de tiers, dans la mesure où cette manière de procéder, dans son résultat, ne va pas à l'encontre de la volonté desdits tiers et où ceux-ci, en tant que grands-parents de l'enfant créancier de l'entretien, lui doivent assistance aux conditions de l'art. 328 al. 1 CC (consid. 2c). Regesto Determinazione del contributo per il mantenimento del figlio, considerazione di liberalità volontarie di terzi all'obbligato alimentare (art. 285 cpv. 1 CC). Nell'ambito della commisurazione dei contributi per il mantenimento non viola il diritto federale prendere in considerazione, con riferimento alla capacità contributiva dell'obbligato, liberalità volontarie effettuate da terzi, se ciò non contraddice nel suo risultato la volontà di tali terzi e questi, quali nonni, possono essere costretti, adempiuti i presupposti dell'art. 328 cpv. 1 CC, a soccorrere il creditore degli alimenti (consid. 2c).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Ehemann klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Scheidung: Kantonsgericht verletzt Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts bei hypothetischem Einkommen der Ex-Ehefrau (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Vater beantragt Obhut und verhindert Wegzug des Kindes nach Deutschland: Obhuts- und Wegzugsentscheid zugunsten der Mutter bestätigt (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB)
- Vater beantragt höhere Unterhaltsbeiträge im Scheidungsverfahren: Neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig, Abänderung der vorsorglichen Massnahmen abgelehnt (Art. 179 Abs. 1 ZGB)
- Mutter mit Wohnsitz in Südkorea beantragt wiederkehrende Sozialhilfe für Auslandschweizer: Verweigerung wegen fehlender Eigenbemühungen um Erwerbstätigkeit und ungenügender Inanspruchnahme der Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 24 ASG)
- Eltern vereinbaren Kindesunterhalt nach kantonalem Urteil, aber ohne Genehmigung durch Gericht: Bundesgericht weist Fall zur materiellen Prüfung und Genehmigung an Obergericht zurück (Art. 287 Abs. 1 ZGB)
- Kinder nicht verheirateter Eltern fordern höhere Kindesunterhaltsbeiträge: Vorinstanz darf Überschussanteil nicht ohne tatsächliche Grundlage plafonieren (Art. 176 ZGB, Art. 285 ZGB)
- Vater beantragt Reduktion des Kindesunterhalts nach Einkommenssteigerung der betreuenden Mutter: Abänderung des Scheidungsurteils wegen erheblicher Veränderung der Verhältnisse zulässig (Art. 286 Abs. 2 ZGB)
- Vater klagt gegen Unterhaltsbeiträge für gemeinsames Kind: Überschussverteilung bei nicht verheirateten Eltern erfolgt nur zwischen Vater (grosser Kopf) und Kind (kleiner Kopf), Mutter erhält keinen virtuellen Anteil (Art. 276 und 285 ZGB)