Berufung gegen Säumnisurteil: Rüge von HZÜ-Zustellungsmängeln zulässig, formelle Fehler und fehlende Übersetzung bei einfacher Übergabe unschädlich (Art. 4 HZÜ)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 129 III 750 · ATF 129 III 750 · DTF 129 III 750
- Datum
- 15.09.2003
- Geschäftsnummer
- BGE 129 III 750
- Abteilung
- CH_BGE_005
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Y. AG klagt gegen die X. SA mit Sitz in Frankreich auf Zahlung von Euro 37'563.44 zuzüglich Zins beim Handelsgericht St. Gallen. Die Klage und eine Nachfristansetzung werden der Beklagten auf dem Rechtshilfeweg durch einfache Übergabe zugestellt, ohne dass die Dokumente übersetzt sind oder das Zustellungsersuchen vollständig in französischer oder englischer Sprache ausgefüllt wurde. Da die Beklagte keine Eingaben macht und nicht zur Hauptverhandlung erscheint, erlässt das Handelsgericht ein Säumnisurteil. Die Beklagte erhebt Berufung und rügt die Unwirksamkeit der Zustellungen wegen Verstössen gegen das Haager Zustellungsübereinkommen sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesgericht tritt auf die Berufung teilweise nicht ein und weist sie im Übrigen ab. Die Rüge der Verletzung staatsvertraglicher Prozessvorschriften wie des Haager Zustellungsübereinkommens ist im Berufungsverfahren zulässig, da es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit handelt und gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 OG auch völkerrechtliche Verträge gerügt werden können. Hingegen ist die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV mit der Berufung unzulässig, da verfassungsmässige Rechte ausschliesslich mit der staatsrechtlichen Beschwerde geltend gemacht werden können; dies folgt aus Art. 43 Abs. 1 Satz 2 OG und Art. 84 Abs. 1 lit. a OG.
In der Sache selbst stellt das Gericht fest, dass das Zustellungsersuchen zwar formell mangelhaft war, weil Eintragungen in deutscher statt in französischer oder englischer Sprache erfolgten. Gemäss Art. 4 HZÜ führt ein solches mangelhaftes Ersuchen jedoch nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Zustellung, wenn die ersuchte Behörde diese dennoch vornimmt und damit ihr Verständnis des Inhalts zum Ausdruck bringt. Zudem war für die erfolgte Zustellung durch einfache Übergabe keine Übersetzung der Schriftstücke erforderlich, da das Haager Zustellungsübereinkommen eine solche nur bei förmlicher Zustellung vorsieht, nicht aber bei der einfachen Übergabe. Die Zustellungen waren somit wirksam, und das Säumnisverfahren durfte zu Recht durchgeführt werden.
Regeste
Art. 43 OG; Art. 4, 5 und 7 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ; SR 0.274.131). Beim Vorliegen einer Zivilrechtsstreitigkeit kann die Verletzung von staatsvertraglichen Prozessvorschriften mit Berufung gerügt werden, sofern die Streitsache auch im Übrigen berufungsfähig ist. Dies gilt selbst dann, wenn nur vorfrageweise im Zusammenhang mit einem Säumnisurteil nach kantonalem Recht zu prüfen ist, ob rechtswirksam entsprechend dem Zustellungsübereinkommen zugestellt wurde (E. 2). Wenn das Zustellungsersuchen mangelhaft ist, die ersuchte Behörde die Zustellung aber dennoch vornimmt, kann nicht wegen mangelhaftem Ersuchen auf eine ungültige Zustellung geschlossen werden (E. 3.1). Wenn das zuzustellende Schriftstück von der ersuchten Behörde in der Form der einfachen Übergabe zugestellt wird, ist eine Übersetzung dieses Schriftstückes nicht erforderlich (E. 3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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