Privatstrafklägerin nach Verzicht der Staatsanwaltschaft: Keine Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen Freispruch (Art. 270 lit. g BStP)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 IV 236 · ATF 127 IV 236 · DTF 127 IV 236
- Datum
- 24.08.2001
- Geschäftsnummer
- BGE 127 IV 236
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Im Zusammenhang mit einem heftigen Streit zwischen verwandten Ehepaaren über die Nutzung eines Familienchalets stiess Herr B. Frau A. mit einer Schneeschaufel gegen den Kopf, wodurch diese einen Teilverlust des Zahnes 34 erlitt. Das kantonale Strafgericht sprach Herrn B. von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung frei und wies die Zivilklage der Frau A. zurück. Frau A. erhob daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Freispruch und den zivilrechtlichen Teil des Entscheids.
Das Bundesgericht tritt auf die Nichtigkeitsbeschwerde der Frau A. nicht ein. Zwar wird anerkannt, dass Frau A. aufgrund des durch den Schaufelstoss verursachten Zahnverlustes als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes gilt, da eine solche Verletzung eine erhebliche körperliche Beeinträchtigung darstellt. Als Privatstrafklägerin fehlt ihr jedoch die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde gegen den strafrechtlichen Freispruch, da sie die Anklage im kantonalen Verfahren nicht allein und ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers geführt hatte; der Generalprokurator verzichtete erst nach erfolgter Appellation auf seine Teilnahme, was für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Art. 270 lit. g BStP nicht ausreicht.
Hinsichtlich der Opfereigenschaft tritt das Gericht ebenfalls nicht auf die Beschwerde ein, weil die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, inwiefern sich der angefochtene Freispruch auf ihre Zivilansprüche auswirken könnte. Auch im rein zivilrechtlichen Punkt wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, da es sowohl an einer ausreichenden Begründung als auch an der Angabe des Streitwertes mangelt.
Regeste
Art. 270 lit. g BStP; Legitimation des Privatstrafklägers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Nur der prinzipale Privatstrafkläger ist zur Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert (E. 2b/aa). Art. 270 lit. e Ziff. 1 BStP; Legitimation des Opfers zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde. Durch Stoss mit einer Schaufel abgebrochener Zahn; Opfereigenschaft der Verletzten bejaht (E. 2b/bb). Regeste Art. 270 let. g PPF; qualité de l'accusateur privé pour former un pourvoi en nullité. Seul l'accusateur privé "principal" a qualité pour former un pourvoi en nullité (consid. 2b/aa). Art. 270 let. e ch. 1 PPF; qualité de la victime pour former un pourvoi en nullité. Dent cassée à la suite d'un coup assené au moyen d'une pelle; qualité de victime reconnue à la personne blessée (consid. 2b/bb). Regesto Art. 270 lett. g PP; leggitimazione dell'accusatore privato per interporre ricorso per cassazione. Solo l'accusatore privato "principale" possiede la qualità per ricorrere per cassazione (consid. 2b/aa). Art. 270 lett. e n. 1 PP; legittimazione della vittima per interporre ricorso per cassazione. Nel caso di un dente rotto dovuto ad un colpo sferzato con una pala, la persona ferita possiede la qualità di vittima (consid. 2b/bb).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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