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Justizze. Art. 312 StGB

Bundesgericht

Polizeibeamter setzt Pfefferspray ohne Angriffsgefahr ein: Nachteilsabsicht beim Amtsmissbrauch liegt bereits in der Zwangshandlung selbst (Art. 312 StGB)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 IV 128 · ATF 149 IV 128 · DTF 149 IV 128
Datum
30.01.2023
Geschäftsnummer
BGE 149 IV 128
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 312 StGB

Zusammenfassung

Ein Polizeibeamter beschwerte sich beim Bundesgericht gegen sein Berufungsurteil, mit dem er wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB schuldig gesprochen worden war. Der Vorwurf lautete, er habe während einer Polizeikontrolle im Nachtclub einem Geschäftsführer aus kurzer Distanz Pfefferspray ins Gesicht gesprüht, obwohl keine unmittelbare Angriffsgefahr bestand. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Beamte durch diesen Einsatz unverhältnismässigen Zwang ausgeübt und dabei gewusst habe, dem Geschäftsführer Nachteile zuzufügen. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Anklageschrift seine subjektive Absicht nicht hinreichend konkretisiert habe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Berufungsurteil. Es stellte fest, dass der Einsatz des Pfeffersprays aus einer Distanz von etwa 50 cm gegen den Geschäftsführer erfolgte, obwohl in diesem Moment kein unmittelbarer Angriff stattfand oder drohte und auch sonst keine Veranlassung dafür bestand – ein Umstand, den der Beamte kannte. Damit lag ein unverhältnismässiger Zwang vor. Das Gericht präzisierte die Rechtsprechung zu Art. 312 StGB und entschied, dass die für den Amtsmissbrauch erforderliche Nachteilsabsicht bereits in der Zwangshandlung selbst liegen kann, unabhängig davon, ob der Täter ein legitimes Ziel verfolgt. Der Beamte musste sich bewusst sein, dass der Pfefferspray-Einsatz Schmerzen verursachen, den Geschäftsführer erschrecken und demütigen würde; er nahm diese Nachteile zumindest in Kauf. Die Anklageschrift umschrieb diesen Sachverhalt hinreichend, da sie klar machte, dass der Einsatz ohne Angriffsgefahr erfolgte und der Beamte wusste, dadurch Nachteile zuzufügen – die Vorinstanz ergänzte zutreffend, dass der Nachteil gerade in der Zwangshandlung selbst bestand. Damit war der Anklagegrundsatz gewahrt. Die Beschwerde war daher unbegründet. Diese Entscheidung präzisiert die Auslegung der besonderen Absicht beim Amtsmissbrauch und klärt, dass körperlicher Zwang ohne sachlichen Grund bereits als unrechtmässiger Nachteil i.S.v. Art. 312 StGB gilt, auch wenn weitere Folgen wie Demütigung oder psychische Destabilisierung nicht ausdrücklich angeklagt sind.

Regeste

Art. 312 StGB; Amtsmissbrauch; besondere Nachteilsabsicht. Der vom Täter beabsichtigte Nachteil kann auch in der Zwangshandlung selbst liegen ungeachtet dessen, ob er ein legitimes Ziel verfolgt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1, insb. E. 1.3). Regeste Art. 312 CP; abus d'autorité; dessein de nuire à autrui. La nuisance à autrui, en tant qu'objet du dessein de l'auteur, peut également résider dans l'acte de contrainte accompli par celui-ci, indépendamment du fait qu'il poursuive un but légitime (précision de la jurisprudence; consid. 1, en particulier consid. 1.3). Regesto Art. 312 CP; abuso di autorità; intento speciale di recar danno. Il danno, che l'autore ha l'intento di arrecare, può consistere anche nell'atto coercitivo da lui compiuto, indipendentemente dal fatto che egli persegua un fine legittimo (precisazione della giurisprudenza; consid. 1, in particolare consid. 1.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.