Schuldner klagt auf Nichtschuld nach Rückzug der Betreibung: Kein Feststellungsinteresse mehr, Nichteintreten auf Beschwerde (Art. 85a Abs. 2 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 127 III 41 · ATF 127 III 41 · DTF 127 III 41
- Datum
- 24.11.2000
- Geschäftsnummer
- BGE 127 III 41
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Einwohnergemeinde Unterbözberg betrieb einen Schuldner für Kanalisationsanschlussgebühren in Höhe von Fr. 34'825.50. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag und reichte beim Bezirksgericht Brugg eine Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG ein, mit dem Begehren festzustellen, dass die Forderung nicht bestehe und die Betreibung aufzuheben sei. Während des Verfahrens zog die Gemeinde die Betreibung am 12. März 1998 zurück. Das Bezirksgericht stellte den Rückzug fest und wies die Klage ab. Das Obergericht des Kantons Aargau trat auf die Appellation des Schuldners mangels Feststellungsinteresses nicht ein. Der Schuldner führte daraufhin staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV gegen den obergerichtlichen Entscheid.
Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein, da dem Beschwerdeführer das aktuelle praktische Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides fehlt.
Die Gemeinde hatte die zugrunde liegende Betreibung am 12. März 1998 während des laufenden Verfahrens zurückgezogen. Gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG bildet die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung das Hauptziel der Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Eine hängige Betreibung ist daher zwingende Prozessvoraussetzung für diese Klage. Nur wer betrieben wird, hat ein Feststellungsinteresse. Wird die Betreibung im Verlaufe des Verfahrens zurückgezogen, entfällt diese Voraussetzung und es darf über das Feststellungsbegehren nicht mehr materiell entschieden werden. Da die Betreibung bereits vor dem kantonalen Urteil zurückgezogen worden war, konnte das Obergericht zu Recht nicht auf die Klage eintreten.
Für die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde nach Art. 88 OG muss der Beschwerdeführer ein aktuelles praktisches Interesse an der Überprüfung haben. Dieses Interesse fehlt, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann. Da die Feststellungsklage nach dem Rückzug der Betreibung ohnehin unzulässig wäre, könnte selbst bei Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids keine materielle Behandlung mehr erfolgen. Das allenfalls bestehende Einsichtsrecht Dritter in das Betreibungsregister vermag nach Art. 8a SchKG kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellungsklage zu begründen, zumal eine zurückgezogene Betreibung Dritten von Gesetzes wegen nicht mehr bekannt gegeben werden darf.
Regeste
Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 88 OG). Als Prozessvoraussetzung muss die Betreibung im Zeitpunkt des Urteils über die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG noch hängig sein. Wird sie im Verlaufe des Verfahrens zurückgezogen, darf über das Feststellungsbegehren nicht mehr materiell entschieden werden. Mit dem Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger entfällt daher auch die Legitimation des Schuldners zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, mit dem auf eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht eingetreten worden ist (E. 2 und 4). Regeste Action en constatation selon l'art. 85a LP; qualité pour former un recours de droit public (art. 88 OJ). Comme condition de recevabilité, il faut que la poursuite soit encore pendante au moment du prononcé du jugement sur l'action en constatation selon l'art. 85a LP. Si elle est retirée en cours de procédure, il ne peut plus être statué matériellement sur la demande en constatation. Le retrait de la poursuite par le créancier met donc aussi fin à la qualité du débiteur pour former un recours de droit public contre une décision prise en dernière instance cantonale, par laquelle une action en constatation selon l'art. 85a LP a été déclarée irrecevable (consid. 2 et 4). Regesto Azione di accertamento secondo l'art. 85a LEF; legittimazione per inoltrare un ricorso di diritto pubblico (art. 88 OG). L'esecuzione, quale presupposto processuale, deve ancora essere pendente al momento del giudizio sull'azione di accertamento ai sensi dell'art. 85a LEF. Se essa viene ritirata nel corso della procedura, la richiesta di accertamento non può più essere decisa materialmente. Con il ritiro dell'-esecuzione da parte del creditore cade quindi anche la legittimazione del debitore per inoltrare un ricorso di diritto pubblico contro una decisione con cui l'ultima istanza cantonale ha dichiarato inammissibile un'azione di accertamento ai sensi dell'art. 85a LEF (consid. 2 e 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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